Steuerbüro Bachmann

Für (ehemalige) Vermieter: Schuldzinsen nach steuerfreiem Immobilienverkauf

Am 20. Juni 2012 hatte der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 eine revolutionäre und wegweisende Entscheidung in Sachen nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung getroffen. Klar und deutlich urteilten nämlich die obersten Finanzrichter in München seinerzeit, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Grundstücks dienten, auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Obwohl das Objekt also schon verkauft ist, dürfen die Schuldzinsen trotzdem noch als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden.

Dies gilt zumindest dann, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös der Immobilie nicht getilgt werden können. Alles in allem war die Entscheidung schon seinerzeit positiv und deutlich hervorzuheben. Kein Zweifel bestand darin, dass ein nachträglicher Schuldzinsenabzug tatsächlichen in Betracht kommt, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Erlös hätte getilgt werden können.

Nicht geklärt war jedoch die Frage, ob ein nachträglicher Schuldzinsenabzug auch möglich sein kann, wenn es sich bei der Immobilienveräußerung nicht um eine steuerbare Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 des Einkommensteuergesetzes handelt. Im Leitsatz geht der Bundesfinanzhof nämlich von einer steuerbaren Immobilienveräußerung aus, während er dieses entscheidende Kriterium in seiner Urteilsbegründung vollkommen außen vor lässt. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof dieses Manko jedoch mit einer aktuellen Entscheidung vom 08. April 2014 unter dem Aktenzeichen IX R 45/13 berichtigt.

In der aktuellen Entscheidung heißt es: Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Selbst Schuldzinsen, die auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlt werden, können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sein und dementsprechend ebenso (nachträglich) als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sein.

Im Ergebnis stimmt der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung mit der ersten Instanz in Form des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 30. August 2013; Az: 11 K 31/13) und der gesamten Fachliteratur überein. Lediglich der Fiskus sah dies bisher anders. Wohlgemerkt: Bisher!