Steuerbüro Bachmann

Für Elektrofahrzeughalter: Steuerbefreiung bei Umrüstung zum Elektroauto

Ausweislich der Regelung im Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von Elektrofahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird dabei nach § 3d Absatz 1 KraftStG bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt. Soweit diese zehn Jahre bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, wird die Steuerbefreiung auch dem neuen Halter gewährt.

Streitbefangenen ist nun, was konkret unter der erstmaligen Zulassung zu verstehen ist. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht des Saarlandes hatte der Steuerpflichtige einen Diesel-Pkw bereits im November 2000 angeschafft. Im Jahr 2011 rüstete er dieses Fahrzeug in ein Elektrofahrzeug um, indem der Dieselmotor ausgebaut und ein entsprechender Elektromotor eingebaut wurde. Die Betriebserlaubnis für das Elektrofahrzeug wurde im Oktober 2014 erteilt. Da dies innerhalb der im Kraftfahrzeugsteuergesetz genannten Frist liegt, begehrte der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung.

Mit Urteil vom 18.1.2017 lehnt jedoch das Finanzgericht des Saarlandes unter dem Aktenzeichen 1 K 1250/15 die Steuerbefreiung ab, da die erstinstanzlichen Richter der Meinung waren, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen.

Die Richter sind schlichtweg der Meinung, dass es sich bei der Zulassung als Elektrofahrzeug im Oktober 2014 um die zweite Zulassung des besagten Fahrzeugs handelt. Da die erste Zulassung des Fahrzeuges als Dieselfahrzeug im November 2000 stattfand, profitiert es nicht von der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge.

Erfreulicherweise ist gegen diese nicht nachvollziehbare Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Unter dem Aktenzeichen II R 12/17 müssen nun die obersten Finanzrichter der Republik klären, was konkret unter der ersten Zulassung zu verstehen ist. Geht dabei um die tatsächlich erste Zulassung des Fahrzeugs, egal, um was für eine Fahrzeugart es sich dabei handelte? Oder geht es um die erstmalige Zulassung als Elektrofahrzeug? Letzteres wäre zumindest nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die einleuchtendere Erklärung.

Betroffene Fahrzeughalter sollten gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid Einspruch einlegen und auf das anhängige Musterverfahren verweisen. Da die bisherige Sicht der Dinge gegen Sinn und Zweck der Vorschrift verstößt, ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof eine positive Entscheidung trifft.

Exkurs: Erfreulicherweise hat auch der Gesetzgeber inzwischen diese sprachliche Ungenauigkeit erkannt und ganz im Sinn und Zweck des Gesetzes eine weitere Regelung getroffen. Danach gilt die zehnjährige Steuerbefreiung ganz ausdrücklich auch für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtliche Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstfindungsmotoren angetrieben wurden.

Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt: Das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18.5.2016 bis zum 31.12.2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug umgerüstet worden, und für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine allgemeine Betriebserlaubnis der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung erteilt worden.

Mit anderen Worten: Auch Umrüstungen zum Elektrofahrzeug fallen nach der Neuregelung seit Ende 2016 unstrittig unter die Steuerbefreiung.