In der jüngsten Vergangenheit ist eine ganze Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Sachen Kindergeld ergangen. An dieser Stelle listen wir drei der wichtigen und interessanten Entscheidungen auf:
Kindergeld-Entscheidung Nr. 1: Verlängerter Bezug von Kindergeld auch um Dienstmonate mit Berufsausbildung
Mit Urteil des Bundesfinanzhofes vom 05.09.2013 (Az: XI R 12/12) entschieden die obersten Finanzrichter der Republik, dass ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Sprössling während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und insoweit als Kind berücksichtigt wurde. Insgesamt ein erfreuliches und bemerkenswertes Urteil.
Bemerkenswert ist die Entscheidung in erster Linie deshalb, weil sie in Abweichung des Abschnitts 63.5 Abs. 3 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) ergeht. Insoweit hat der Bundesfinanzhof daher eine steuerzahlerfreundlichere Entscheidung getroffen, als dies die Verwaltungsanweisung vor sieht. Betroffene sollten sich daher entgegen die Verwaltungsauffassung stellen und auf die günstigere Rechtsprechung verweisen.
Kindergeld-Entscheidung Nr. 2: Kindergeld im Monat der Einberufung zum Wehrdienst
Über die vorgenannte Entscheidung hinaus hat der Bundesfinanzhof noch in einem anderen Punkt gegen die Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich entschieden.
Durch das ebenfalls am 05.09.2013 unter dem Aktenzeichen XI R 7/12 gefällte Urteil wurde klargestellt: „Wird ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums (…) zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes nicht bereits am ersten, sondern erst an einem späteren Tag des Monats zum gesetzlichen Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld.“
Konkret widersetzen sich die Richter des Bundesfinanzhofes damit der Verwaltungsanweisung in Abschnitt 63.3.2.6 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich. Betroffene können sich folglich über einen Monat mehr Kindergeld freuen.
Kindergeld-Entscheidung Nr. 3: Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit
Unter dem Aktenzeichen III R 58/12 hat der Bundesfinanzhof am 13.06.2013 entschieden, dass ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, auch in diesem Zeitraum weiterhin zu berücksichtigen ist. Die weitere Berücksichtigung als Kind findet selbst dann statt, wenn es die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht fortsetzt. Erst dann würde die Berücksichtigung als Kind enden.
Anders sieht es hingegen während der Elternzeit aus. Leider entschied der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang nicht im Sinne der Kindergeldberechtigten. An dieser Stelle gilt: Ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht, kann nicht als Kind berücksichtigt werden. Ebenso gibt es kein Kindergeld für dieses Kind, wenn die Ausbildung an sich wegen der Elternzeit unterbrochen wird.