Sofern ein volljähriges Kind arbeitslos ist, können die Eltern für dieses Kind nur das Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, wenn sich das Kind unter anderem ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Ausbildungswilligkeit des Kindes. Weil die Eltern jedoch das Kindergeld erhalten bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge abziehen können, tragen sie auch die Beweislast für die Ausbildungswilligkeit des eigenen Sprösslings. Man könnte auch sagen, insoweit sind die Eltern auf ihr Kind angewiesen Es liegt also an den Eltern, den Sprösslingen klarzumachen, sich um eine entsprechende Berufsausbildung zu bemühen, damit auch tatsächlich Kindergeld fließt oder gegebenenfalls die steuerlichen Kinderfreibeträge steuermindernd abgezogen werden können. Wann aber liegt eine entsprechende Ausbildungswilligkeit des Kindes im Sinne des Kindergelds vor?
In diesem Zusammenhang ist es ständige Rechtsprechung, dass es bei einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit genügt, wenn diese Registrierung alle drei Monate erneuert wird. Allerdings besteht diese zeitliche Wirkung nicht bei einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz, wie aktuell das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 03.12.2013 unter dem Aktenzeichen 6 K 6346/10 klargestellt hat. In solchen Fällen müssen sich Kind und Eltern strengere Kriterien gefallen lassen.
Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung aus Berlin-Brandenburg gilt: Für einen jungen Mann, der Anfang 20 ist und der nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss verfügt sowie eigenständig, also ohne Hilfe und Registrierung bei der Agentur für Arbeit, einen Ausbildungsplatz sucht, ist es für die Berücksichtigung als Kindergeld-Kind (oder Kind für die steuerlichen Kinderfreibeträge) unzureichend, wenn er sich in einem Zeitraum von drei Jahren in vielen Monaten überhaupt nicht um einen Ausbildungsplatz beworben hat und in den restlichen Monaten maximal einmal eine Bewerbung geschrieben hat.
Klar und deutlich urteilen die Richter hierzu: Wer sich angesichts einer derart niedrigen Qualifizierung (gemeint ist der Hauptschulabschluss) auf allenfalls eine Bewerbung pro Monat beschränkt und trotz des Ausbleibens jeglicher positiver Resonanz auf die Bewerbung seine Bemühungen nicht steigert, zeigt keinen Ausbildungswillen. In solchen Sachverhalten muss daher wohl eher vom Gegenteil ausgegangen werden. Im Ergebnis erkennen die erstinstanzlichen Richter in den durchgeführten Bewerbungen daher lediglich Schein-Bewerbungen, welche zur Vorspiegelung einer etwaigen Ausbildungswilligkeit durchgeführt wurden.
Exkurs: | Auch wenn es sich im entschiedenen Urteilsfall um einen Extrem-Sachverhalt handelt, sollten Eltern Obacht geben. Insbesondere wer ohne Hilfe der Agentur für Arbeit einen Ausbildungsplatz finden möchte, muss sich gesteigerte Anforderungen gefallen lassen. Weil zu erwarten ist, dass die Finanzämter das vorgenannte Urteil aufgreifen, müssen Eltern dafür Sorge tragen, dass die Sprösslinge sich andauernd und nachhaltig bewerben und auch bei Ausbleiben einer positiven Resonanz weitere Bemühungen starten bzw. sich bei der Agentur für Arbeit registrieren. |