Wer gegen einen Bescheid, ganz gleich ob Einkommensteuerbescheid oder Kindergeldbescheid, vorgehen möchte, sollte dies am besten innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erledigen. Diese Rechtsbehelfsfrist (oder auch Einspruchsfrist) beträgt regelmäßig einen Monat. In der Praxis wird häufig von vier Wochen gesprochen, doch ein Blick in den Kalender zeigt, dass dies nicht dasselbe ist.
Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist kann ein Bescheid nur noch mit Hilfe einer entsprechenden Korrekturvorschrift geändert werden. Da man jedoch niemals sicher sein kann, ob auch wirklich eine solche Vorschrift auf den Einzelfall zutrifft, ist der Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist immer die beste Lösung. Dazu hat man wie gesagt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides Zeit.
Lediglich wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, verlängert sich die übliche Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr. Im Einzelfall kann das von erheblicher Bedeutung sein, da der entsprechende Bescheid noch wesentlich länger durch den Steuerpflichtigen angegriffen werden kann, auch wenn eine der besagten Korrekturvorschriften im Einzelfall nicht zum Zuge kommen würde. Die Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in Ordnung ist oder nicht, kann daher von enormer Bedeutung sein.
Aktuell muss der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 27/14 klären, ob überhaupt eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung und damit eine Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr vorliegt. Grund für dieses Verfahren ist eine Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse. Darin heißt es: „Hinweis: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse.“
Zum einen wird aus der Formulierung nicht ganz klar, dass es sich hier tatsächlich um die Belehrung über einen Rechtsbehelf handelt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsfrist nicht genannt. Folglich muss der Bundesfinanzhof klären, ob sich bei entsprechenden Kindergeldbescheiden die Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr verlängert. Wenn dem so wäre, könnten in zahlreichen Fällen noch Kindergeldzahlungen erreicht werden, da insbesondere hier in der Praxis häufig Fristversäumnisse auftreten.
Tipp: | Prüfen Sie daher, wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist, Sie aber dennoch gegen den Bescheid der Familienkasse vorgehen wollen, ob eine entsprechende Formulierung auch bei Ihnen vorhanden ist. |