Steuerbüro Bachmann

Für Eltern: Jeder darf nach dem Kindergeld fragen

In einem vor dem Bundesfinanzhof in München abgeurteilten Sachverhalt ging es weder um die Frage, ob Kindergeld gezahlt wird, noch wem das Kindergeld zusteht. Vielmehr mussten die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob ein nachrangig Anspruchsberechtigter überhaupt fragen darf, ob und wie viel Kindergeld an einen vorrangig Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird.

Zum Sachverhalt: Ein Kläger hatte zunächst für sein Kind Kindergeld erhalten. Schließlich teilte die Familienkasse mit, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers (Mutter des gemeinsamen Kindes) als vorrangig Kindergeldberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und somit das Kindergeld zukünftig an sie entrichtet wird. In diesem Zusammenhang fragte der Kläger bei der Familienkasse nach, ob und seit wann Kindergeld an die Kindsmutter gezahlt wird. Diese Auskunft verweigerte die Familienkasse jedoch mit Hinweis auf das Steuergeheimnis. Auch bei weiteren offiziell gestellten Nachfragen stellte sich die Familienkasse quer und verweigerte jegliche Auskunft.

In diesem Zusammenhang urteilte nun der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27.02.2013 (Az: IIII R 40/13), dass jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen hat, auf Antrag eine Bescheinigung über das für das Kind ausgezahlte Kindergeld zu erteilen ist. Diesem Grundsatz folgend kann auch ein so genannter nachrangig Berechtigter (wie im entschiedenen Fall der Kläger), also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber dem Anspruchsrecht einer anderen Person zurücktritt, die Erteilung einer solchen Bescheinigung verlangen.

Klar und deutlich urteilten die obersten Finanzrichter der Republik, dass das Steuergeheimnis der Ausstellung einer solchen Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegensteht.

In diesem Sinne urteilte auch bereits die Vorinstanz in ihrer Entscheidung vom 11.03.2013 unter dem Aktenzeichen 7 K 477/11. Dort wurde schon explizit festgestellt, dass die Einkommensteuerregelungen für die Erteilung der Bescheinigung weder eine Begründung des Antrags noch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraussetzen. Aus diesem Grund hat die Familienkasse grundsätzlich nicht zu prüfen, ob und zu welchem Zweck der Berechtigte die Bescheinigung benötigt. In der Folge kamen daher schon die erstinstanzlichen Richter zu dem Schluss, dass nicht nur der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung über die Auszahlung des Kindergelds beantragen darf, sondern tatsächlich jeder, der Anspruch auf Kindergeld hat.

Exkurs: Wer als nachrangig Kindergeldberechtigter vor demselben Problem steht, kann sich daher die Entscheidung der obersten Finanzrichter aus München zu Nutze machen. Dennoch zeigt diese Entscheidung auch mal wieder, mit welchem Formalismus sich das oberste Finanzgericht beschäftigen muss, obwohl bereits die erste Instanz eine klare und einwandfreie Entscheidung gefällt hat. Man muss sich daher fast die Frage stellen, ob ein solcher Streitfall von Seiten der Verwaltung wirklich bis von ein oberstes Bundesgericht gezerrt werden muss.