Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist.
Darüber hinaus kommt eine Berücksichtigung als Kindergeld-Kind nur infrage, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.
Ebenso ist eine Berücksichtigung im Bereich des Kindergeldes noch möglich, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder gerade ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert wird.
Neben diesen vorgenannten Berücksichtigungsvoraussetzungen kann nur noch Kindergeld gewährt werden, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist dabei immer, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Geregelt sind diese Berücksichtigungsgründe in § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wichtig sind diese Verwirklichungsvoraussetzungen für einen aktuellen Fall, über den gerade das Thüringer Finanzgericht vom 19.03.2013 (Az: 1 K 757/09) zu entscheiden hatte. Im Urteilssachverhalt ging es um ein Kind, das volljährig war, jedoch das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, allerdings bereits eine gewerbliche Tätigkeit ausübte.
Tatsächlich wurde mit der gewerblichen Tätigkeit jedoch kein Gewinn erzielt, weshalb die Kläger der Meinung waren, dass daher auch weiterhin Kindergeld gezahlt werden muss.
Mit Urteil vom 19.03.2013 hat jedoch das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass Eltern das Kindergeld nur beanspruchen können, wenn die konkreten Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Kind einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Ausdrücklich wiesen die erstinstanzlichen Richter dabei darauf hin, dass es vollkommen unerheblich ist, in welchem Umfang sich die gewerbliche Tätigkeit als finanziell erfolgreich erwiesen hat.
Die Begründung dazu: Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass bei einer eigenen Erwerbstätigkeit des Kindes keine Unterhalts- oder auch Familienförderungssituation besteht, die die Zahlung von Kindergeld rechtfertigt. Ob sich das selbstständig tätige Kind hingegen tatsächlich von seiner Erwerbstätigkeit unterhalten kann, soll nach Meinung der Erstinstanzler irrelevant sein.
Exkurs: | Da durchaus als strittig angesehen werden kann, ob in einem solchen Fall der selbstständigen Tätigkeit Kindergeld gewährt wird oder nicht, legten die Eltern erfreulicherweise Revision beim Bundesfinanzhof ein. Unter dem Aktenzeichen III R 9/14 müssen die obersten Finanzrichter der Republik daher klären, ob bei einer selbstständigen Tätigkeit des Kindes Kindergeld gezahlt werden kann. Darüber hinaus muss weiterhin geklärt werden, ob es darauf ankommt, ob das Kind mit seiner selbstständigen Tätigkeit positive Einkünfte erzielt, und daher tatsächlich in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. |
Tipp: | Betroffene Eltern, deren Kinder sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren Kindergeld beanspruchen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dieser Kindergeldantrag abschlägig beschieden, jedoch sollte dann gegen den Ablehnungsbescheid des Kindergelds abermals unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch eingelegt werden. |