Steuerbüro Bachmann

Für Eltern: Kinderbetreuungskosten bloß nicht bar zahlen

Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, steuermindernd als Sonderausgaben abgezogen werden. Berücksichtigt werden dabei Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Nicht zu Kinderbetreuungskosten gehören Aufwendungen für Unterricht bzw. die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Betätigung.

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Empfängers der Leistung erfolgt ist. Streitbefangenen war diesem Zusammenhang, ob die Voraussetzung der unbaren Zahlungsweise auch gegeben sein muss, wenn es sich um eine Kinderbetreuung im Rahmen eines Mini-Jobs handelt.

In diesem Sinne hatte bereits am 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 K 12356/12 das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass sich die Nachweiserfordernis der unbaren Zahlungsweise ausschließlich auf Dienstleistungen bezieht, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf so genannte Mini-Jobs. Danach wäre es also möglich gewesen, dass die Kinderbetreuung im Rahmen eines Mini-Jobs auch durchaus bar bezahlt wird.

Leider hat der Bundesfinanzhof in München mit seiner Entscheidung vom 18.12.2014 unter dem Aktenzeichen III R 63/13 das vorinstanzliche Urteil jedoch kassiert. Ausweislich des Richterspruchs des obersten deutschen Finanzgerichts gilt: Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse beschäftigten Betreuungspersonen (Mini-Job) nur dann steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Zahlung auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt. Eine Barzahlung des Mini-Jobs schließt den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten aus.