Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, kann in der Regel kein Kindergeld gewährt werden. So die einkommensteuerlichen Vorschriften in § 62 Abs. 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof war es jedoch fraglich, ob es bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder auch Berufsausbildung auswertig untergebracht sind, ausreicht, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin als Inlandswohnsitz zur Verfügung steht. Das ursprüngliche Kinderzimmer wird also beibehalten, und dorthin kann das Kind auch jederzeit zurück.
Hierzu entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.09.2014 (Az: III R 10/14), dass ein Kind während eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes zum Zwecke einer Berufsausbildung seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann beibehält, wenn es diese Wohnung mindestens überwiegend in der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Andersherum ausgedrückt kann man also festhalten, dass ein Kind durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt grundsätzlich seinen inländischen Wohnsitz verliert.
Fraglich bleibt, was eine überwiegende Nutzung in der ausbildungsfreien Zeit ist, denn diese könnte den inländischen Wohnsitz wiederum aufleben lassen. Was darunter zu verstehen ist, erläuterte der Bundesfinanzhof auch: So reichen für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Nur kurzzeitige Aufenthalte von lediglich zwei bis drei Wochen pro Jahr sind daher nach der Lebenserfahrung lediglich Familienbesuche, begründen jedoch keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, der zum Erhalt von Kindergeld berechtigt.
Exkurs: | Im Ergebnis muss die Entscheidung als richtig betrachtet werden. Schließlich muss auch darauf abgestellt werden, ob das Kind tatsächlich noch im elterlichen Haus seinen Lebensmittelpunkt hat. In Abgrenzung zu dem hier negativ beschiedenen Urteilssachverhalt können jedoch auch Fälle denkbar sein, in dem das Kindergeld sehr wohl zu gewähren ist. Dies dürften regelmäßig Sachverhalte sein, bei denen der Aufenthalt am Studienort einem Zweitwohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vergleichbar erscheint. In der Folge bedeutet das aber auch, dass es nicht nur gelegentliche Besuche bei den Eltern gibt, sondern das elterliche Heim insoweit in allen ausbildungsfreien Zeiten aufgesucht wird. Die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls sind also mal wieder entscheidend. |