Steuerbüro Bachmann

Für Eltern: Kindergeld für verheiratete und unverheiratete Kinder mit und ohne eigenem Kind

Schon mit Urteil vom 17.10.2013 hat der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen III R 22/13 entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes seit Januar 2012 nicht mehr ausschließt, dass für dieses Kind Kindergeld gezahlt wird. Der Grund für diese Rechtsprechung: eine Gesetzesänderung!

Seit Januar 2012 kommt es schlicht nicht mehr darauf an, ob das Kind eigene Einkünfte hat und wie hoch die Einkünfte des Kindes sind. Damit ist auch die so genannte Mangelfallrechtsprechung aus früheren Zeiten nicht mehr anzuwenden.

Unter Mangelfallrechtsprechung wird verstanden, dass für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes auch eine typische Unterhaltssituation zwingend wird. Sofern das Kind jedoch heiratet, ist einer solchen Unterhaltssituation grundsätzlich der Boden entzogen. Regelmäßig ist dann nämlich der Ehegatte vorrangig unterhaltsverpflichtet, sodass die Finanzverwaltungsverwaltung bisher einen Kindergeldanspruch der Eltern nur noch anerkannt hat, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete (also der Ehegatte des Kindes) selber nicht leistungsfähig gewesen ist. Lediglich dann lebte die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf, da ein entsprechender Mangelfall vorlag.

Im oben genannten Urteil erwähnte der Bundesfinanzhof daher ausdrücklich, dass es auf einen entsprechenden Mangelfall für die Kindergeldberechtigung nicht mehr ankommt.

Leider wollte sich die Familienkasse mit dieser für den Steuerbürger positiven Rechtsprechung nicht zufrieden geben und klagte in ähnlich gelagerten Fällen munter weiter. Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. Auch diesmal hat die Familienkasse verloren. So ging es im Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014 (Az: III R 37/13) zu Grunde lag, um einen Fall, in dem der Fiskus bzw. die Familienkasse Kindergeld verweigerte, weil das unverheiratete Kind bereits ein eigenes Kind hatte. Die (eigentlich schon längst überholte und hinfällige) Argumentation der Familienkasse: Hier besteht entsprechend der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes (Enkels), weshalb für die Mutter kein Kindergeld gezahlt werden kann.

Erfreulicherweise bleibt der Bundesfinanzhof jedoch bei seiner bisherigen Auffassung und entschied auch in 2014 erneut: Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht, für die Berücksichtigung der nicht verheirateten Tochter als Kindergeld-Kind vollkommen ohne Bedeutung!

Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass es vollkommen irrelevant ist, ob das Kindergeld-Kind verheiratet oder unverheiratet ist bzw. ob hier ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegenüber einer weiteren Person besteht. Da ab 2012 die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr relevant sind, ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber einem Dritten (Kindesvater oder Ehemann) nicht zu berücksichtigen.

Exkurs: Es ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung in zahlreichen Familienkassen zunächst einmal noch herumsprechen muss, sodass Betroffene auf die bereits positiv abgeurteilten Verfahren hinweisen sollten.
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