Steuerbüro Bachmann

Für Eltern: Kindergeld für Zeitsoldaten?

Wenn sich ein Kind in einer Berufsausbildung befindet, können die Eltern für den Sprössling in der Regel auch Kindergeld oder die Anrechnung der steuerlichen Kinderfreibeträge verlangen. Streitbefangen ist in solchen Sachverhalten regelmäßig, ob tatsächlich eine Berufsausbildung gegeben ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind seinen Wehrdienst als Zeitsoldat bei der Bundeswehr leistet.

In einer leider negativen aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.01.2015 unter dem Aktenzeichen 6 K 2227/13 klargestellt, dass ein Zeitsoldat, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und deshalb ohne vorheriges Anwärter-Dienstverhältnis zum Unteroffizier ernannt wurde, sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis bei der Bundeswehr befindet. Daran ändern auch absolvierte Lehrgänge für den Sanitätsdienst nichts. Mangels Ausbildungsdienstverhältnis kann daher weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag gewährt werden.

Herauszustellen ist dabei, dass die Besonderheit darin besteht, dass der Zeitsoldat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besaß. Da jedoch im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr weitere Lehrgänge absolviert wurden, wollte der Kläger insoweit wiederum ein Ausbildungsdienstverhältnis erkennen und deshalb auch Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten.

Das erstinstanzliche Gericht argumentierte, dass die absolvierten Lehrgänge zwar tatsächlich als Ausbildung anerkannt werden können, weil der Zeitsoldat aber bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, liegen für ihn keine gesetzlichen Berücksichtigungsgründe als Kindergeld-Kind vor.

Ob diese Entscheidung allerdings tatsächlich richtig ist, muss nun der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 6/15 klären. Betroffene sollten sich daher an das Verfahren anhängen und die eigene Steuerfestsetzung bzw. die Ablehnung des Kindergeldantrages offen halten.