Steuerbüro Bachmann

Für Eltern: Steuerminderung durch Kinderbetreuungskosten trotz Barzahlung

Grundsätzlich können zwei Drittel der Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben abgezogen werden. Soweit die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen.

Darüber hinaus ist beachten: Der Sonderausgabenabzug ist bei dieser Steuerminderungsmöglichkeit auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind begrenzt. Als weitere Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten sieht das Einkommensteuergesetz noch vor, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung der Rechnung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Mit einfachen Worten: Schon die gesetzliche Voraussetzung besagt, dass der Betreuer der lieben Kleinen nicht bar bezahlt werden darf, denn darum dreht es sich aktuellen Streitfall konkret.

Nun kann in der Praxis die Kinderbetreuung entweder durch einen Dienstleister stattfinden oder aber auch im Rahmen eines sogenannten Mini-Jobs. Im Hinblick auf den zuletzt genannten Mini-Job hat aktuell das Finanzgericht in Niedersachsen mit Urteil vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 K 12356/12 erfreulicherweise entschieden, dass sich die Nachweiserfordernis hinsichtlich des Erhalts einer Rechnung für die Aufwendungen und der unbaren Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung lediglich auf Dienstleistungen beschränkt, für die der Dienstleister auch nach anderen Normen sowieso eine Rechnung ausstellen muss.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (also die Kinderbetreuung im Rahmen eines Mini-Jobs) soll jedoch das Nachweiserfordernis der Rechnung und insbesondere der bargeldlosen Zahlung nicht gelten. Damit könnten Eltern Kinderbetreuungskosten auch dann als Sonderausgaben abziehen, wenn diese im Rahmen eines Mini-Jobs entstehen und der kinderbetreuende Mini-Jobber bar ausbezahlt wird. Dies ist zumindest mal ein erfreulicher Beitrag zur Steuervereinfachung!

Exkurs: Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zunächst nicht zugelassen, was schon zeigt, wie sicher sich die Richter mit ihrer Entscheidung tatsächlich sind. Dennoch wird es zu einer höchstrichterlichen Überprüfung der Angelegenheit kommen. Denn: Leider wollte sich das Finanzamt nicht mit dieser Schlappe zufrieden geben und hat Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof in München eingelegt. Mittlerweile ist dort die Revision unter dem Aktenzeichen III R 63/13 anhängig.

 

Tipp: Eltern, denen der Sonderausgabenabzug wegen Barzahlung des kinderbetreuenden Mini-Jobbers verwehrt wurde, sollten unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch einlegen und den Sonderausgabenabzug erneut beantragen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich wird der Sonderausgabenabzug zwar zunächst nicht gewährt werden, jedoch ist der Fiskus gezwungen, betroffenen Eltern die Verfahrensruhe zu gewähren. Sofern der Bundesfinanzhof dann die erste Instanz bestätigt, winkt eine hübsche Steuererstattung, die aller Wahrscheinlichkeit nach auch noch verzinst werden wird.