Mit Urteil vom 03.07.2015 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 53/13 entschieden, dass auch der freiwillige Wehrdienst, abhängig von der Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall, eine Maßnahme der Berufsausbildung sein kann. Die daraus zu ziehende steuerliche Folge: Auch der Wehrdienstleistende berechtigt zum Anspruch auf Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge.
In einer Verwaltungsanweisung hat das Bundeszentralamt für Steuern am 25.03.2015 (Az: St II 2 – S 2282-PB/15/00001) dazu Stellung genommen. Die Verwaltungsanweisung erklärt ganz konkret, wann eine Berücksichtigung von Kindern während des Wehrdienstes in Betracht kommt. Entsprechend der vorgenannten Verwaltungsanweisung sind die folgenden Sachverhalte zu unterscheiden:
Laufbahn der Mannschaften
Die Ausbildung eines Soldaten für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung. Unabhängig von dem individuellen Status der Laufbahn der Mannschaften dauert die Grundausbildung immer drei Monate und findet zu Beginn des Wehrdienstes statt. Der Grundausbildung folgt die Dienstpostenausbildung, welche jedoch unterschiedlich lang ist. Im Minimum umfasst sie einen Monat, häufig können es aber durchaus auch mehrere Monate sein.
Daher gilt hier: Die ersten vier Monate (Grundausbildung plus mindestens ein Monat Dienstpostenausbildung) können ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden, so dass die Eltern des Wehrdienstleistenden in dieser Zeit kindergeldberechtigt sind. Insoweit muss lediglich der Dienstantritt glaubhaft gemacht werden.
Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung nach Ablauf der ersten vier Monate muss die sich an die Grundausbildung anschließende Dienstpostenausbildung nachgewiesen werden, damit der Wehrdienstleistende noch als Kind im Sinne der Kindergeldberechtigung Berücksichtigung findet.
Unteroffiziere und Offiziere
Die Ausbildung eines Soldaten zum Unteroffizier oder auch zum Offizier ist grundsätzlich als Berufsausbildung anzusehen, so dass Kindergeldberechtigung besteht. Neben der militärischen Ausbildung sind jedoch auch zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berücksichtigungsfähig.
Ebenso ist sowohl das Studium an der Bundeswehrhochschule als auch das Studium an zivilen Hochschulen berücksichtigungsfähig. Ob es sich um einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten handelt, ist insoweit irrelevant.
Ebenso ist nicht anspruchserheblich, ob der Soldat die Bezeichnung „Anwärter“ oder eine vergleichbare Bezeichnung im Dienstgrad trägt (z.B. Fahnenjunker oder Fähnrich). Daher kann die Ausbildung auch dann berücksichtigt werden, wenn der Soldat bereits mit höherem Dienstgrad eingestellt wurde (z.B. aufgrund seiner Vorbildung).
Reserveoffiziersanwärter
Bei der Ausbildung eines Soldaten zum Reserveoffizier ist ausschlaggebend, wann die Ausbildung stattfindet: Findet sie während des Wehrdienstes statt, liegt eine zum Kindergeld berechtigende Berufsausbildung vor.
Es muss aber unterschieden werden: Eine Reserveoffiziersausbildung außerhalb des Wehrdienstes (so beispielsweise bei Wehrübungen) ist keine Berufsausbildung und berechtigt nicht zum Erhalt des Kindergeldes.
Erstausbildung bereits abgeschlossen
Sofern der Wehrdienstleistende bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat, kommt eine Berücksichtigung als Kind nur in Betracht, wenn die Erwerbstätigkeit auch anspruchsunschädlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt. Ein solches ist regelmäßig bei der militärischen Ausbildung oder auch dem Studium eines Soldaten an einer Bundeswehrhochschule gegeben.
Abgegrenzt wird jedoch: Eine zivilberufliche Ausbildung oder auch das Studium an einer zivilen Hochschule kann nur dann als Ausbildungsdienstverhältnis anerkannt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil der Unteroffiziers- oder Offiziersausbildung ist.
Exkurs: | Die durch das Bundeszentralamt für Steuern aufgestellten Grundsätze sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. |