Steuerbüro Bachmann

Für Eltern: Unterhaltssituation des Kindes irrelevant für den Kindergeldanspruch!

Gerade erst im letzten Mandantenbrief haben wir Ihnen einige aktuelle Entscheidungen rund um das Kindergeld präsentiert. An dieser Stelle wollen wir nun eine wichtige Entscheidung nachreichen. Zu betonen ist dabei jedoch, dass die folgende Entscheidung erst erstinstanzlich ergangen ist. Eine Revision ist (leider) anhängig. Aber zur Sache:

In dem zu begrüßenden Urteil des Finanzgerichts des Landes Schleswig-Holstein vom 25.07.2013 (Az: 1 K 16/13) geht es um die Frage, ob in der Rechtslage ab 2012 die Unterhaltssituation des Kindergeldberechtigten entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld ist. Erklärend muss an dieser Stelle hinzugefügt werden, dass sich ab 2012 beim Kindergeldanspruch einiges geändert hat. So ist es seitdem nicht mehr relevant, ob die Einkünfte und Bezüge des berechtigten Kindes einen Grenzbetrag unterschreiten. Unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen können Eltern daher auch für Kinder mit hohen Einkünften und Bezügen zum Kindergeld berechtigt sein.

Im Urteilssachverhalt wollte die Familienkasse für ein Kind des Klägers kein Kindergeld zahlen, weil das Kind gegen den Vater des eigenen Kindes (Enkelkind des Klägers) einen Unterhaltsanspruch innehatte.

Das erstinstanzliche Finanzgericht des Landes Schleswig Holstein urteilte jedoch in seiner oben bereits zitierten Entscheidung: Der Anspruch auf Kindergeld setzt keinesfalls voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte nicht in einer Unterhaltssituation befindet.

Erklärend fahren die erstinstanzlichen Richter fort: Für Zeiträume bis einschließlich 2011 war anhand der gesetzlichen Regelung zu prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Ab 2012 kommt es jedoch für den Kindergeldanspruch nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge an. Etwaige Leistung des Ehegatten oder Vater des gemeinsamen Kindes (Enkelkind) des kindergeldberechtigten Kindes, welche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, sind daher für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nicht mehr relevant.

Die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein befinden sich dabei mit ihrer Entscheidung in guter Gesellschaft. Direkt mehrere Finanzgerichte sehen dies auch so, auch wenn die Kindergeldkassen dies offensichtlich noch nicht wahrhaben wollen.

So sind ähnliche Urteile von anderen erstinstanzlichen Gerichten ergangen: Mit Entscheidung vom 27.03.2013 (Az: 10 K 1940/13 Kg) hat beispielsweise das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass der Unterhaltsanspruch eines volljährigen und verheirateten Kindes gegen seine Ehegatten ab Januar 2012 für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr von Bedeutung ist. Eine nahezu identische Entscheidung ist ebenfalls vom Finanzgericht Düsseldorf am 29.10.2013 unter dem Aktenzeichen 10 K 3113/13 Kg gefällt worden.

Darüber hinaus sieht es auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt so wie seine erstinstanzlichen Kollegen. In einer Entscheidung vom 10.09.2013 (Az: 4 K 951/12) stellen die Richter fest, dass es ab 2012 neben den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld keine weiteren Voraussetzungen im Bezug auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes oder dessen Unterhaltssituation gibt. Auch sie sehen eine etwaige Unterhaltsberechtigung als vollkommen unbedeutend an.

Trotz weiterer Entscheidungen in diese Richtung, wie beispielsweise vom Finanzgericht Münster mit Datum vom 20.09.2013 (Az: 4 K 4146/12 Kg) oder des Niedersächsischen Finanzgerichts in seiner Entscheidung vom 03.12.2013 (Az: 13 K 194/13), halten Kindergeldkassen an ihrer augenscheinlich unhaltbaren Meinung teilweise noch fest. Klärung wird daher endgültig das oberste Finanzgericht der Republik bringen.

Unter dem Aktenzeichen VI R 60/13 ist nämlich gegen das Urteil aus Schleswig-Holstein Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Dieser muss nun konkret klären, ob auch ab 2012 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn dem Kind, für das der Kindergeldanspruch in Frage steht, gegen den Vater des eigenen Kindes (Enkel) ein Unterhaltsanspruch zusteht.

Tipp: Da offensichtlich in zahlreichen Kindergeldkassen eine falsche Auffassung vertreten wird, sollten betroffene Steuerpflichtige gegen einen Ablehnungsbescheid des Kindergeldes Einspruch einlegen und sowohl auf die erstinstanzliche positive Rechtsprechung der Finanzgerichte als auch auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in München verweisen.
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