In dem aktuell vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 8 K 649/13 abgeurteilten Sachverhalt geht es zwar um einen Erbschaftssteuerfall, die eigentliche Streitfrage dabei behandelt jedoch die Ertragssteuer. Konkret geht es hier um die Frage, ob die Erben aufgrund eines ihnen gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser die darin enthaltene Kirchensteuernachzahlung als Sonderausgabe in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen dürfen.
Im Urteilsfall ging es um einen verstorbenen Steuerberater, der seine Praxis veräußert hatte. Dabei wurde seinerzeit vereinbart, dass der Veräußerungspreis in drei Raten zu entrichten ist. Die Erben vereinbarten jedoch schließlich mit dem Erwerber der Kanzlei, dass ein Einmalbetrag gezahlt wird. Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber den Erben einen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Erblasser und erfasste den entsprechenden Veräußerungsgewinn korrekt.
Insgesamt führte der Einkommensteuerbescheid zu einer Nachzahlung und konkret natürlich auch zu einer Kirchensteuernachforderung. Besagte Kirchensteuer wollten die Erben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt wissen und so das eigene Ertragssteueraufkommen mindern. Dagegen stellte sich jedoch der Fiskus, und die Erben waren gezwungen, vor das Hessische Finanzgericht zu ziehen.
Erfreulicherweise mit Erfolg. Denn das Hessische Finanzgericht hat in seinem oben bereits zitierten Urteil vom 26.09.2013 den Sonderausgabenabzug zugelassen.
Exkurs: | Weil diese Rechtsauffassung jedoch durchaus als umstritten angesehen werden kann, musste das erstinstanzliche Gericht in Hessen auch die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen. Ein Aktenzeichen ist bisher nicht bekannt. Es ist jedoch mehr als nur wahrscheinlich, dass das Finanzamt gegen die positive Entscheidung den Revisionszug nach München besteigen wird. |
Tipp: | Betroffene sollten sich zunächst auf das oben genannte Urteil berufen und in ähnlich gelagerten Sachverhalten den eigenen Einkommensteuerbescheid offen halten.
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