Auch wenn es der Fiskus nicht gerne hört: Steuergestaltung und ein steuergestalterisches Vorgehen sind ausdrücklich erlaubt. Jeder darf seine Belange so regeln, dass er Steuern spart.
Vor diesem Hintergrund ist eine erstinstanzliche, aber rechtskräftige (!) Entscheidung aus Baden-Württemberg zu sehen. Im Urteilsfall räumte die Mutter ihrer schon studierenden Tochter für fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie ein. Dadurch erlangte die Tochter aufgrund der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Mittel, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes während des Studiums nutzen konnte.
Gleichzeitig tritt durch diese Vorgehensweise ein deutlicher Steuerspareffekt auf. Für den befristeten Zeitraum der Nießbrauchsbestellung wechseln die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Tochter. Da die Tochter ansonsten studiert und keinerlei weitere Einkünfte hat, werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei ihr entweder gar nicht oder zumindest mit einem nur geringen persönlichen Steuersatz zur Besteuerung herangezogen.
Ihre Mutter hingegen, die daneben auch noch über weitere Einkünfte verfügte, welche in der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann, dem Vater der Studierenden, besteuert wurden, hätte für die gleichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen sehr viel höheren Steuersatz zahlen müssen. Insoweit tritt schon einmal ein deutlicher Steuerspareffekt ein.
Darüber hinaus gilt es jedoch auch zu bedenken, dass ohne befristete Bestellung des Nießbrauches die Mutter der studierenden Tochter die Mittel für deren Lebensunterhalt während des Studiums aus bereits versteuertem Einkommen hätte zur Verfügung stellen müssen. Im vorliegenden Fall wurde aber direkt die Einkommensquelle übertragen, weshalb so der Lebensunterhalt des Kindes gesichert werden konnte.
Das Besondere an der Entscheidung aus Baden-Württemberg ist jedoch, dass das Grundstück, an dem die Mutter den befristeten Nießbrauch zugunsten ihrer Tochter bestellt hat, zur gewerblichen Nutzung an den Vater und Ehemann vermietet wurde. Dies bedeutet: Ohne Bestellung des Nießbrauches zog der Vater und Ehemann die Mietaufwendungen zwar als steuermindernde Betriebsausgaben ab, jedoch musste seine Frau die Mietaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch wieder steuererhöhend erfassen. Unter dem Strich konnte so allenfalls eine Steuerminderung in der Gewerbesteuer erreicht werden, da die Eheleute zusammen veranlagt wurden. Nach Bestellung des Nießbrauches hingegen zieht der Vater und Ehemann weiterhin die Mietaufwendungen als steuermindernde Betriebsausgaben ab, besteuert werden sie jedoch bei der Tochter – und dort auch nur mit einem deutlich geringeren Steuersatz.
Bei so vielen steuersparenden Vorteilen war es fast zu erwarten, dass der Fiskus quasi reflexartig auf einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmitteln plädiert. Ausweislich der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2016 unter dem Aktenzeichen 11 K 2951/15 liegt die Finanzverwaltung damit jedoch falsch.
Deutlich urteilen die Richter: Auch ein aufgrund der Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einem Grundstück nur befristet Nutzungsberechtigter (in diesem Fall die studierende Tochter) kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Eltern steht es insoweit frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen, oder ob sie ihm die Einkommensquelle selbst übertragen. Die Tatsache, dass die Einkommensquelle nur befristet übertragen wird, spielt dabei keine Rolle.
Entscheiden sich die Eltern aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu stellen, führt dies alleine auf keinen Fall dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) anzusehen wäre.
Ganz ausdrücklich sagen die Richter weiterhin, dass auch nicht etwas anderes daraus folgt, dass das betroffene Grundstück von der Ehefrau als Eigentümerin an den Ehemann und Vater für dessen betriebliche Zwecke vermietet wird.
Tipp: | Im vorliegenden Fall ist der Steuerspareffekt ganz enorm, da der eine Elternteil nicht nur die Einkünfte nicht mehr mit seinem hohen Steuersatz besteuern muss, sondern der andere Elternteil die Mietaufwendungen auch noch steuermindernd ansetzen kann. Selbst wenn eine solche steuermindernde Berücksichtigung bei einem Elternteil nicht gegeben ist, kann eine befristete Nießbrauchsbestellung noch sinnvoll sein, um die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Kinder zu verlagern, die aufgrund des Sockelfreibetrags entweder keine oder zumindest deutlich geringere Steuern auf die Einkünfte entrichten müssen. |
Exkurs: | Zu beachten ist jedoch, dass bei der Bestellung eines Zuwendungsnießbrauch die Abschreibung nicht mehr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen ist. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Abschreibung eine Höhe hat, die der steuersparenden Wirkung dieser Vorgehensweise zuwiderläuft. |