Steuerbüro Bachmann

Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Bloß keine Kundenzahlungen auf das Privatkonto

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht häufig ein großes Problem. Daher zunächst zur Definition dieser Steuerfalle: Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung liegt regelmäßig vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person außerhalb einer auf gesellschaftsrechtlichen Grundlagen beruhenden Gewinnverteilungspraxis einen Vermögensvorteil zukommen lässt, welcher bei der GmbH zu einer Vermögensminderung führt bzw. eine eventuelle Vermögensmehrung verhindert hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, wird regelmäßig eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis gesehen, welche schließlich als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird. Die steuerliche Folge: Beim Gesellschafter wird die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, während der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung in der Gewinnermittlung der GmbH nicht mehr abzugsfähig ist.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21.10.2014 unter dem Aktenzeichen VIII R 11/2 ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung erkannt, weil Einnahmen der GmbH auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers eingegangen sind. In der GmbH wurden diese in der Kasse als Bar- Einzahlung verbucht, während die liquiden Mittel auf dem Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers verblieben.

Ohne Zweifel (und zu Recht) erkannten die obersten Finanzrichter der Republik darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auch die Tatsache, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den bei ihm eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, ändert nichts an der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Anders hätte es lediglich aussehen können, wenn die Vereinnahmung beim Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen klar und eindeutig sowie im Voraus getroffenen Darlehensvertrag zurückzuführen gewesen wäre. In diesem Fall hätte man den Geldeingang beim Gesellschafter als Auszahlung der Darlehenssumme im abgekürzten Zahlungsweg beurteilen können. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt jedoch nur die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Tipp: Für die Praxis ist daher festzuhalten, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nicht mit der Übernahme von Schulden der GmbH bzw. der Begleichung von Verbindlichkeiten der GmbH aufgerechnet werden können.