Steuerbüro Bachmann

Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Bloß keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Vereinbart die GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge liegt darin grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Kapitalgesellschaft mit dem Geschäftsführer Arbeitsbedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die unabhängige Dritte miteinander vereinbart hätten. So oder so ähnlich lautet die andauernde und gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Es wundert daher nicht, dass aktuell das Finanzgericht Münster in einer Entscheidung vom 14.04.2015 unter dem Aktenzeichen 1 K 3431/13 E auch dieser Meinung ist. Im Urteilsfall wurden die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer damit begründet, dass es sich bei der Firma um ein Betrieb handelt, dessen Erfolg sich wesentlich auf den Import von Waren aus Asien stützt und daher für den reibungslosen und ressourcenschonenden Ablauf besondere Arbeitszeiten notwendig wären.

Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht, denn auch hier wurde dem klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer entgegengehalten, dass ein ordentlicher Geschäftsführer diese Besonderheit bereits bei der Bemessung des eigentlichen Geschäftsführergehalts berücksichtigt hätte. Insoweit sah das erstinstanzliche Gericht keine Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, weshalb diese auch im vorliegenden Fall als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wurden. Tatsächlich konnten für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe geltend gemacht werden, die die Vermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften würden.

Entsprechende betriebliche Gründe, die der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entgegenstehen, sind beispielsweise gegeben, wenn mit anderen Arbeitnehmern der GmbH, die gesellschaftsfremd und dem Gesellschafter nicht nahestehende Person sind, ebenso verfahren wird. So hat der Bundesfinanzhof in zwei älteren Entscheidungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bei entsprechenden Zuschlägen nicht gesehen, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer eine identische Vergütungsabrede wie seine übrigen Arbeitnehmer hatte. Wohlgemerkt war dabei die komplette Vergütungsabrede identisch. So erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur die identischen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, sondern auch das identische (für einen Geschäftsführer geringe) Grundgehalt. Mit Urteil vom 14.07.2004 (Az: I R 111/03) und der Entscheidung vom 03.08.2005 unter dem Aktenzeichen I R 7/05 waren die obersten Finanzrichter der Republik daher der Meinung, dass dann die Gehaltsvereinbarung durchaus auf betrieblichen Gründen beruht, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen ist.

Exkurs: Es muss jedoch klar herausgestellt werden, dass dies absolute Ausnahmeentscheidungen des Bundesfinanzhofs sind und auch die Sachverhalte entsprechend spezieller Natur waren. Für die Praxis muss daher weiterhin der Grundsatz gelten, dass Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge bei Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich nicht vereinbart werden, weil diese dem Gedanken widersprechen, dass ein Geschäftsführer sich im besonderen Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifiziert und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigt, wenn sein Einsatz auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten notwendig ist.