Steuerbüro Bachmann

Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Ein-Prozent-Regelung bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner Gesellschaft ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzungsüberlassung erhält, muss sich ohne ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dafür grundsätzlich die pauschale Ein-Prozent-Regelung als steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil gefallen lassen.

Aktuell hat sich das Bundesfinanzministerium durch ihren parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister in der Bundestagsdrucksache 18/3215 zu der Frage geäußert, wie die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Kraftfahrzeugüberlassung von betrieblichen Fahrzeugen zu vollziehen ist, wenn zwei betriebliche Fahrzeuge auch für die private Nutzungsüberlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer bereitgestellt werden und diese beiden betrieblichen Fahrzeuge allerdings aufgrund eines Wechselkennzeichens nicht gleichzeitig genutzt werden können.

Unter einem Wechselkennzeichen versteht man dabei ein Nummernschild, das auf zwei verschiedene Fahrzeuge zugelassen ist und tatsächlich vor Fahrtantritt an das zu nutzende Fahrzeug „gehängt“ werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies also, dass dann immer nur eines der Fahrzeuge tatsächlich zur selben Zeit genutzt werden kann, da dem jeweiligen anderen schlicht die gültige Straßenzulassung fehlt.

Insgesamt erfreut auch die Aussage des Bundesfinanzministeriums, wonach grundsätzlich die sogenannte Ein-Prozent-Regelung mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs für jedes Fahrzeug pauschal anzusetzen ist.

Ausnahmen hiervon sind immer nur dann möglich, wenn die zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, nicht genutzt werden bzw. nicht genutzt werden können.

Diese Ausnahmen (so die Aussage aus dem Bundesfinanzministerium) können auch in Fällen der Nutzung eines Wechselkennzeichens vorliegen, weshalb dann nur noch eine Ein-Prozent-Regelung durchzuführen ist.

Leider ist weder aus der Anfrage noch aus der Antwort im Rahmen der Bundestagsdrucksache zu entnehmen, wie die Ein-Prozent-Regelung dann konkret und praxisnah vonstatten gehen soll. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang jedoch allgemein angenommen, dass eine Ein-Prozent-Regelung dann nur noch für das teuerste Fahrzeug zu erfolgen hat.

Exkurs: Leider bezog sich die Anfrage an das Bundesfinanzministerium von vorneherein schon nur auf die private Nutzungsüberlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, weshalb zu der privaten Kraftfahrzeugnutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen Einzelunternehmer keine Aussage getroffen werden musste.

 

Tatsächlich sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum in solchen Fällen ein anderer Schluss zu ziehen sein sollte, als es bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Fall ist.