Steuerbüro Bachmann

Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zum Anscheinsbeweis der privaten PKW-Nutzung

Wer als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, muss regelmäßig den geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzungsmöglichkeit entsteht, lohnversteuern. Dies ist nichts Ungewöhnliches und auch bei anderen Arbeitnehmern der Fall. Streitbefangen im Bezug auf die Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. auf Arbeitnehmer, die dem Gesellschafter nahestehen, waren jedoch in der Vergangenheit häufig Sachverhalte, in denen der entsprechende Arbeitnehmer (aus Vereinfachung im Weiteren als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet) tatsächlich ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen hatte.

Die Folge aus fiskalischer Sicht: Sofern in solchen Fällen kein Fahrtenbuch geführt wurde oder das Fahrtenbuch aus formalen Gründen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wurde, wollte diese dennoch einen geldwerten Vorteil anhand der Ein-Prozent-Methode versteuern sowie die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls anhand der pauschalen 0,03-Prozent-Methode zur Besteuerung bringen. Die Tatsache, dass ein Privatnutzungsverbot des Firmenwagens geregelt war, ignorierte die Finanzverwaltung bzw. verwarf ohne gegenteilige Anzeichen dieses Nutzungsverbot als bloßen Papiertiger.

Dass dies jedoch auch in der fiskalische Sicht der Dinge nicht so einfach ist, entschied seinerzeit bereits der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vom 21.03.2013 (Az: VI R 46/11 sowie VI R 42/12).

In der vorgenannten Entscheidung entschied der Bundesfinanzhof in München folgendes: Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen ist, darf das Finanzgericht nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Dies bedeutet im Ergebnis dann auch konkret: Sofern es nicht feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Anders ausgedrückt: Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem privaten Nutzungsverbot für das Firmenfahrzeug nicht beweisen, dass er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt, muss dennoch keine Ein-Prozent-Methode bzw. eine Besteuerung des geldwerten Vorteils durchgeführt werden. Vielmehr muss in solchen Fällen der Fiskus beweisen, dass auch tatsächlich eine Privatnutzung stattgefunden hat. Kann es das nicht, kann er auch die Besteuerung des geldwerten Vorteils vergessen.

Ausdrücklich urteilte der Bundesfinanzhof in den oben genannten Entscheidungen, dass dies auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder Geschäftsführern, die dem Gesellschafter nahestehen, so ist. Auch in solchen Fällen lassen sich keine allgemeinen Erfahrungssätze des Inhaltes feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der alleinige Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet. Unter dem Strich hatte der Bundesfinanzhof damit zwei überaus erfreuliche Urteile gesprochen und dem Fiskus die Besteuerungssuppe des geldwerten Vorteils ordentlich versalzen. Damit aber nicht genug.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14.11.2013 unter dem Aktenzeichen VI R 25/13 erneut bestätigt. Im jüngst entschiedenen Sachverhalt ging es um eine GmbH, in der der Sohn des Gesellschafters quasi als faktischer Geschäftsführer tätig war und einen entsprechenden Firmenwagen der gehobenen Klasse ausdrücklich nur für dienstliche Zwecke nutzen durfte. Da das Finanzamt die Einhaltung dieses Privatnutzungsverbots infrage stellte, wollte es die Ein-Prozent-Methode durchführen.

Die obersten Finanzrichter der Republik machten jedoch hier dem Fiskus abermals einen Strich durch die Rechnung. Wiederholt entschieden sie deutlich, dass auch ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei einem entsprechend vereinbarten Nutzungsverbot kein geldwerter Vorteil für die Privatfahrten versteuert werden müsse, wenn eine tatsächliche Privatnutzung nicht bewiesen werden kann. Dies gilt auch ausdrücklich dann, wenn es sich bei dem Angestellten der GmbH um einen Familienangehörigen des oder der Gesellschafter handelt.

Die Urteile sind zu begrüßen und sollten den Finanzämtern sofort vorgelegt werden, da diese nun in Zugzwang sind und eine tatsächlich vertragswidrige private Nutzung des Firmenfahrzeugs trotz Privatnutzungsverbot nachweisen müssen.

Exkurs: Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Dienstwagen allerdings tatsächlich unbefugt für private Zwecke, liegt insoweit kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.