Steuerbüro Bachmann

Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Trotz Eintritt des Versorgungsfalls erfolgt die Weiterbeschäftigung

Bei zahlreichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) in der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Jedoch kommt es auch sehr häufig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Erreichen seines Pensionsalters, also bei Eintritt des Versorgungsfalls, noch gerne weiter arbeiten möchte. Schließlich ist mit 65 Lenzen noch nicht jeder reif für den Ruhestand. Umstritten ist jedoch in einem solchen Fall, ob neben den Altersbezügen aus der Pensionszusage auch tatsächlich ein Gehalt für die Geschäftsführertätigkeit gezahlt werden darf. Aktuell hat nun der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 (Az: I R 60/12) dazu ein leider nicht erfreuliches Urteil gesprochen. Hier die Details und ein möglicher Ausweg.

Nach Meinung der obersten Finanzrichter der Republik liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls die vereinbarte Rente zahlt, jedoch gleichzeitig das Dienstverhältnis als Geschäftsführer fortsetzt und die Bezüge aus der fortbestehenden Geschäftsführertätigkeit nicht auf die Versorgungsleistung anrechnet. Im Ergebnis möchte der Bundesfinanzhof also eine verdeckte Gewinnausschüttung sehen, wenn die Pension nicht um die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit gekürzt werden.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof zwar noch der Meinung, dass es aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Was sich zunächst als positives Urteil anhört, entpuppt sich jedoch schnell als schlechte Entscheidung für Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn weiter entscheiden die Richter des Münchener Bundesfinanzhofs, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangen würde, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber zumindest der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit so lange aufgeschoben wird, bis der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Mit anderen Worten: Unter Anrechnung der Bezüge aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer auf die bereits erdiente Pension will der Bundesfinanzhof immer eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert.

Insgesamt ist die Entscheidung für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Eintritt des Versorgungsfalls noch weiter als Geschäftsführer tätig sein wollen, nicht nur schwer verdaulich, sondern auch in ihrer Begründung kaum nachzuvollziehen. So stellt der Bundesfinanzhof darauf ab, dass die Altersrente in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen soll. Da ein entsprechender Bedarf aufgrund der Weiterzahlung der Geschäftsführervergütung nicht gegeben sein soll, sehen die Richter eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Dieser Argumentation ist mit Hinblick auf einen Fremdvergleich nicht zu folgen. Immerhin würde ein fremder Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalls auch nicht auf seine bereits erdiente Pension verzichten, wenn er weiterhin als Geschäftsführer tätig sein möchte. Die Pension wurde nämlich im Ergebnis durch die Arbeit der vergangenen Jahre erdient. Wenn nun der Versorgungsfall eintritt und es zu einer Kürzung der Pension käme, wären auch für einen fremden Geschäftsführer keine Gründe mehr gegeben weiterzuarbeiten. Insoweit ist es nicht verständlich, was den bereits erdienten Pensionsansprüche durch die Arbeit der vergangenen Jahre mit aktuellen Bezügen aus einer aktuellen Tätigkeit zu tun haben sollen. Aber es gilt wie immer: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht.

Exkurs: Sofern jedoch ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls noch weiter für seine Gesellschaft tätig sein möchte ohne sich eine entsprechende Kürzung der Pensionen gefallen zu lassen, sollte er wie folgt vorgehen: Die Geschäftsführung sollte niedergelegt werden und stattdessen kann im Rahmen eines Beratervertrages für die GmbH gearbeitet werden. In diesem Fall dürfte eine Kürzung der Pensionen ausgeschlossen sein, sodass neben der vollen Rente auch entsprechende Beraterhonorare gezahlt werden können.