Steuerbüro Bachmann

Für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter: Das Kirchensteuer-Abzugsverfahren

Der Gesetzgeber hat zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer ein vollkommen neues und automatisiertes Verfahren entwickelt. Sofern Sie sich nun als GmbH-Geschäftsführer bzw. GmbH-Gesellschafter fragen, welche Relevanz dies für sie hat, sei gesagt: eine extrem wichtige, denn sie müssen tätig werden.

Der Grund: Ab dem 01. Januar 2015 müssen alle Gesellschaften, insbesondere GmbHs als Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die kapitalertragssteuerpflichtige Leistung an im Inland kirchensteuerpflichtige Empfänger (beispielsweise die Gesellschafter bei Ausschüttungen) auskehren, zwingend Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer einbehalten. Dies geht aus einer Änderung des § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hervor.

Insbesondere bei großen Gesellschaften ist jedoch häufig die Kirchensteuerzugehörigkeit der einzelnen Gesellschafter nicht bekannt. Daher muss die Gesellschaft die so genannten Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern zwingend (!) jährlich und elektronisch abfragen.

Besonders einschneidend dabei: Die zwingende und jährliche elektronische Abfrage muss auch durchgeführt werden, wenn beispielsweise die Konfession des oder der Gesellschafter bekannt sind und auch dann, wenn überhaupt keine kapitalertragssteuerpflichtigen Leistungen, sprich keinerlei Gewinnausschüttungen und Dividenden, geplant sind. Das neue Verfahren, welches sich Kirchensteuerabzugsverfahren schimpft, muss daher zwingend von jeder GmbH durchgeführt werden.

Anders ausgedrückt: Im Grundsatz sind alle GmbHs, die kapitalertragssteuerpflichtige Gewinnausschüttungen erbringen können, auch verpflichtet, eine jährliche Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen. Wohlgemerkt: Grundsätzlich! Insbesondere drei Ausnahmen sind zu nennen:

1. Gesellschaften, bei denen im Zeitpunkt der Regelanfrage mit Sicherheit keine Gewinnausschüttung vorgenommen wird, können auf die Abfrage verzichten. Aber Vorsicht! Nicht zu früh gefreut. „Mit Sicherheit feststehend“, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bereits laut Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Satzung die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist. Auch Gesellschaften, bei denen aufgrund der Unternehmenssatzung Gewinnausschüttungen ausgeschlossen sind, fallen darunter. Gesellschaften, bei denen eine solche vertragliche Festlegung nicht existent ist, müssen daher dennoch die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Gesellschafter erfragen.

2. Ebenfalls besteht eine Ausnahme für Gesellschaften, an denen keine inländischen natürlichen Personen beteiligt sind. Dies ist nur denklogisch, denn in diesem Fall wird es kaum zur Kirchensteuerpflicht kommen.

3. Ebenso sind Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter ausgenommen, wenn dieser Gesellschafter konfessionslos ist oder keiner steuererheben Religionsgemeinschaft angehört. In diesem Fall kann sogar nicht auf die Abfrage, sondern auch auf die Registrierung verzichtet werden.

Alle anderen, also die große Mehrheit der deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, müssen (!) die Abfrage durchführen.

Damit aber noch nicht genug der Hiobsbotschaft: Damit die Kapitalgesellschaft eine entsprechende Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale durchführen kann, muss sie sich zunächst einmalig beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen. Eine solche Registrierung kann lediglich unterbleiben, wenn die Gesellschaft bereits über ein Elster-Zertifikat verfügt.

Danach muss die Gesellschaft beantragen, zum Kirchensteuerabzugsverfahren zugelassen zu werden.

Die Hiobsbotschaft dabei: Es ist rechtlich nicht möglich, dass Sie bei der Registrierung beim Bundeszentralamt und beim Zulassungsverfahren zum Kirchensteuerabzugsverfahren durch Dritte (zum Beispiel durch ihren Steuerberater) vertreten werden. Ganz explizit besteht die Möglichkeit der Vertretung insoweit nicht, weshalb es auch immer und grundlegend in der Verantwortung der Kapitalgesellschaft (sprich deren Geschäftsführer) steht, eine entsprechende Registrierung und Zulassung durchzuführen.

Im Anschluss an Registrierung und Zulassung erfolgt schließlich die Durchführung der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale. Diese muss im Zeitraum vom 01. September bis zum 31. Oktober durchgeführt werden. Hierbei ist jedoch wiederum eine Vertretung durch den Steuerberater gestattet. Dieser kann dann unter Verwendung seines eigenen Elster-Zertifikats und unter Angabe der aus Registrierung und Zulassung stammenden Verfahrenskennung der Kapitalgesellschaft sowie der Steuer-Identifikationsnummern der Gesellschafter als auch deren Geburtsdaten die elektronische Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale durchführen.

Mit den so erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmalen kann dann bei der Kapitalertragssteueranmeldung die Abführung der Kirchensteuer von Statten gehen.

Sollte eine Kapitalertragssteueranmeldung nicht nötig sein, weil tatsächlich keinerlei Gewinnausschüttungen erfolgen, müssen Registrierung, Zulassung und Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale dennoch durchgeführt werden.

Wohlgemerkt ist dies keine einmalige Vorgehensweise. Zwar bleibt die Wirkung von Registrierung und Zulassung beim Bundeszentralamt bestehen, jedoch muss in jedem Jahr im Zeitraum vom 01. September bis zum 31. Oktober unabhängig davon, ob Ausschüttungen erfolgen sollen oder nicht, eine so genannte Regelanfrage beim Bundeszentralamt durchgeführt werden.

Noch einige Details zum Hintergrund:

Wie schon gesagt, können mithilfe der Verfahrenskennung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, also der Kapitalgesellschaft, sowie der Steuer-Identifikationsnummern der Gesellschafter und deren Geburtsdaten beim Bundeszentralamt die Kirchensteuerabzugsmerkmale abgefragt werden.

Besagtes Kirchensteuerabzugsmerkmal besteht dabei aus Kirchensteuersatz sowie der konkret steuererhebenden Kirchen-Organisationseinheit und kann (man höre und staune) 69 verschiedene Ausprägungen aufweisen.

Eine dieser Ausprägung kann auch die Mitteilung eines Sperrvermerks sein, den der Gesellschafter gesetzt hat um zu verhindern, dass seine Kirchensteuerzugehörigkeit übermittelt wird. Ein solcher Sperrvermerk kann jährlich bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern gesetzt werden. Zu beachten ist jedoch, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Information über einen solchen Sperrvermerk an das jeweilige Finanzamt des Gesellschafters übermittelt. Der Gesellschafter wird dann von seinem Finanzamt aufgefordert werden, seine Kapitalerträge im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer zu erklären, damit in diesem Zusammenhang auch die Kirchensteuer nachberechnet werden kann.

Exkurs: Alles in allem ist das Kirchensteuerabzugsverfahren eine logische Ergänzung zur Abgeltungssteuer, damit im Endeffekt jegliche Kapitalerträge nicht in der Einkommensteuerveranlagung auftauchen müssen. Auf der anderen Seite muss man ganz klar festhalten, dass es ein schierer Wahnsinn ist, dass jede kleine GmbH, insbesondere auch Ein-Mann-Gesellschaften, dieses komplizierte Verfahren durchlaufen müssen. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber insoweit Erleichterungen und weitere Befreiung schafft.

Tipp: Wenn im Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, wird auf die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale verzichtet. Dafür muss eine Ausschüttung mindestens jedoch durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen sein. In zahlreichen Fällen kann es daher lohnend sein, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu erwirken, damit auf die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale verzichtet werden kann. Wohlgemerkt kann jedoch nur auf die Abfrage verzichtet werden. Registrierung und Zulassung sollen auch dann noch nötig sein.