Steuerbüro Bachmann

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Darlehenszinssätze immer kalkulieren

Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Personen ein Darlehen gibt, wittern die Finanzbeamten schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung. Tatsächlich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch nur gegeben, wenn die GmbH eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erleidet, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe ihres zu versteuernden Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht.

Bei Hingabe eines Darlehens von der GmbH an den Gesellschafter nimmt der Fiskus regelmäßig dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn das Darlehen später ausfällt und Betriebsvermögen der GmbH abgeschrieben werden muss. Das Finanzamt begründet die für die verdeckte Gewinnausschüttung notwendige Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis damit, dass ein fremder Geschäftsführer bei ordentlichem und gewissenhaftem Vorgehen einem Gesellschafter das streitgegenständliche und nun ausgefallene Darlehen nicht gewährt hätte.

Häufig möchte Freund Fiskus daher in ähnlich gelagerten Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensausfall annehmen, wenn bei Darlehensgewährung bereits auf eine ausreichende Besicherung des Darlehens verzichtet wurde. Erfreulicherweise hat jedoch aktuell das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.09.2014 unter dem Aktenzeichen 6 K 3313/12 dargelegt, dass nicht in jedem Fall eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sein muss.

Im Ergebnis muss damit auch nicht in jedem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. So ist eine Darlehensforderung auch dann noch dem Betriebsvermögen einer GmbH zuzurechnen, wenn sie sich gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer oder eine diesem nahestehende Person richtet.

Sollte das (teilweise) Darlehen ausfallen und muss daher im Betriebsvermögen der GmbH der Darlehensansatz (teilweise) mittels Teilwertabschreibung berichtigt werden, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht anzunehmen, wenn das erhöhte Ausfallrisiko des Darlehens durch einen erhöhten Zinssatz marktgerecht abgegolten wurde. Dies bedeutet: Bei einem hohen Ausfallrisiko oder zu wenig Sicherheiten für das von der eigenen GmbH erhaltene Darlehen muss an der Höhe des Darlehenszinssatzes geschraubt werden. Dabei gilt: Je unsicherer das Darlehen ist, desto höher muss der Zinssatz angesiedelt werden. Immerhin würde man einem Fremden ein Risikodarlehen auch nur anbieten, wenn der Zinssatz passt.

Exkurs: Im Urteilsfall war für einen Darlehen über 40.000 Euro ein Zinssatz von 8 % vereinbart. Der Kläger konnte darlegen, dass im vergleichbaren Zeitraum die Spanne für nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite zwischen 5,22 % und 11,67 % gelegen hat. Da das Darlehen noch teilweise gesichert war, war bei der Ansiedlung des Zinssatzes etwa im Mittelfeld dieser nach Meinung des Gerichtes ausreichend. Dem erhöhten Ausfallrisiko ist damit zu genüge Rechnung getragen worden. Wie hoch ein solcher Zinssatz daher im Einzelfall sein muss, entscheidet sich auch anhand der Gegebenheiten im Einzelfall.