Jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kennt das Damoklesschwert der verdeckten Gewinnausschüttung. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist dabei (vereinfacht gesagt) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Gewinn auswirkt. Zusätzlich darf kein Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung des Gewinns bestehen.
Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sind die Regeln noch strenger. Zum einen müssen sämtliche Vereinbarungen zwischen ihnen und der Gesellschaft im Vorhinein abgeschlossen und sie müssen auch tatsächlich ernstlich gewollt gewesen sein. Insbesondere, wenn später nicht nach dem Vereinbarten verfahren wird, geht der Fiskus regelmäßig davon aus, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen ist. Im Ergebnis werden entsprechende Zahlungen aufgrund einer solchen Vereinbarung, die auch zu einer Gewinnminderung geführt haben, als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
So wollte der Fiskus auch in einem Fall vor dem Finanzgericht Köln vorgehen. Im Sachverhalt hatten die Gesellschafter-Geschäftsführer neben ihren festen Bezügen auch zusätzlich eine erfolgsabhängige Tantieme vereinbart. Als die Tantieme jedoch fällig wurde, waren die wirtschaftliche Lage und insbesondere die Liquidität der GmbH nicht gerade rosig, weshalb auf eine vereinbarungsgemäße Auszahlung der Tantieme verzichtet wurde.
Vielmehr wurde eine gewinnmindernde Rückstellung für die Tantieme gebildet, damit bei einer Aufbesserung der Liquidität sowie einer Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft die Tantieme noch ausgezahlt werden kann.
Tatsächlich kam es auch später zu einer ratierlichen Teilauszahlung der Tantieme. Was sich wirtschaftlich durchaus sinnvoll anhört, stieß beim Finanzamt jedoch unschön auf. So sah der Fiskus sowohl in der Rückstellung der Tantieme als auch in der späteren Teilauszahlung einen Verstoß gegen das Durchführungsgebot für Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer.
In der Vereinbarung war nämlich weder eine Stundung noch eine Teilzahlungsmöglichkeit der Tantieme vorgesehen, so dass der Fiskus davon ausging, dass die ursprüngliche Tantiemevereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen ist. Das Finanzamt bewertete die Rückstellung kurzerhand als verdeckte Gewinnausschüttung.
Erfreulicherweise erließ jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht Köln in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 28.04.2014 (Az: 10 K 564/13) eine deutlich lebensnäheres Urteil. So meinten die Richter, dass aus einer verspäteten bzw. ratierlichen Auszahlung der Tantieme im Rahmen einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftssituation der Gesellschaft nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ursprüngliche Tantiemevereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen ist.
Faktisch liegt zwar ein Verstoß gegen das Durchführungsgebot vor, dieser führt jedoch im hier entschiedenen Einzelfall nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Daraus folgt: Allein aus der verspäteten und dann ratierlichen Auszahlung einer Tantieme kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen ist. Immerhin konnte im hier abgeurteilt Sachverhalt klar dargelegt werden, dass die Stundung und ratierliche Auszahlung der Tantieme lediglich der schlechten Liquiditätssituation der GmbH geschuldet war. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte sich auch ein fremder Geschäftsführer mit der Stundung von Gehaltsansprüchen einverstanden erklärt, wenn ansonsten die Auszahlung der Tantieme das wirtschaftliche Überleben der GmbH infrage stellen würde und damit auch weitere Gehaltsansprüche vernichtet gewesen wären.
Exkurs: | Insgesamt führt die Entscheidung jedoch nicht dazu, dass jeder Verstoß gegen das Durchführungsgebot einer Vereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer unbeachtlich ist. Alles in allem müssen immer die Umstände des Einzelfalles betrachtet und auch da sämtliche Umstände gewürdigt werden. Gegebenenfalls könnte es nämlich sein, dass die Stundung des Tantiemeanspruchs auch noch aus einem anderen Grund dazu führt, dass man die Tantiemevereinbarung als nicht ernsthaft gewollt ansehen kann. In der Vielzahl der Fälle wird das Urteil jedoch eine erhebliche Erleichterung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sein, weshalb Gesellschafter-Geschäftsführer darauf zurückgreifen sollten. |