Steuerbüro Bachmann

Für GmbH-Gesellschafter: Vorsteuerabzug bei gescheiterter Gründung einer Ein-Mann-GmbH

Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ins Leben rufen möchte muss hierfür verschiedene Gründungsstadien durchlaufen. Konkret sehen diese wie folgt aus: Sobald der Beschluss gefasst ist, eine GmbH zu gründen, ist die sogenannte Vorgründungsgesellschaft gegeben. Dafür braucht es keine Formalien, der einfache Plan oder Beschluss, eine GmbH errichten zu wollen, reicht insoweit schon aus.

Mit notarieller Beurkundung der GmbH-Satzung ist dann schließlich die sogenannte Vorgesellschaft, Vor-GmbH oder auch Gründungs-GmbH gegeben. Es handelt sich dann um eine GmbH in Gründung, die als GmbH i. G. firmieren muss.

Erst nach Abschluss der Eintragung im jeweiligen Handelsregister ist die GmbH abschließend gegründet.

In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass die Geschäfte der GmbH bereits beginnen, wenn der Handelsregistereintrag noch nicht erfolgt ist. Ebenso ist es in der Praxis durchaus üblich, dass auch schon die ersten Kosten vor der notariellen Beurkundung der GmbH-Satzung entstehen und bezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich unter anderem auch die Frage nach dem Vorsteuerabzug.

Zu dieser Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger beabsichtigte, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH zu gründen. In diesem Zusammenhang ließ er sich umfangreich beraten und unter anderem auch ein Konzept für seine Existenzgründung erstellen, noch bevor eine notarielle Beurkundung einer GmbH-Satzung erfolgte.

Tatsächlich führten diese Beratungen jedoch dazu, dass er von der Gründung der GmbH Abstand nahm. Bezogen auf die Gründung ist der Steuerpflichtige daher nicht über die Vorgründungsgesellschaft hinausgekommen. Mehr als der Plan bzw. der Entschluss, eine GmbH zu gründen, war schließlich nicht vorhanden.

Fraglich war nun, wie die Vorsteuern aus den entsprechenden Kosten zu bewerten sind. Der Steuerpflichtige reichte hierfür bei seinem zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung ein und begehrte insoweit eine Erstattung mit Blick auf den Vorsteuerabzug. Das Finanzamt lehnte jedoch die Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung ab, da ihrer Meinung nach der Steuerpflichtige überhaupt keine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes inne habe oder gehabt hatte.

Dem widersprach nun das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.01.2015 unter dem Aktenzeichen 1 K 1523/14 U. Die Richter führten darin konsequenterweise aus, dass auch eine Einzelperson vor der Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft eine Vorgründungsgesellschaft oder besser gesagt einen Vorgründungs-Einzelunternehmer darstellt, welcher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im Hinblick auf die Vorgründungsgesellschaft hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt, dass diese als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen angesehen werden kann, wenn Eingangsleistungen für die später zu gründende GmbH bezogen werden. Insoweit gebietet es schon das Gebot der einheitlichen Besteuerung, auch bei einem Ein-Mann-Gründungsvorhaben den Vorsteuerabzug zu gewähren.

Im vorliegenden Urteilsfall war darüber hinaus jedoch noch die Besonderheit gegeben, dass es tatsächlich überhaupt nicht zur Gründung der GmbH kam. Darin sahen die erstinstanzlichen Richter jedoch keinen Grund, den Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Weder die Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt wurden, noch der Fakt, dass die Gründung nicht vollzogen wurde, spreche gegen die Vorsteuerabzugsberechtigung der Vorgründungsgesellschaft bzw. wie im vorliegenden Fall des Vorgründungseinzelunternehmers.

Exkurs:
Das Finanzgericht war gezwungen, die Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen. Ob jedoch überhaupt Revision eingelegt wurde bzw. wie diesbezüglich das Aktenzeichen lautet, ist derzeit nicht bekannt.

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