Wenn ein Grundstück mit einer Hochspannungsleitung überspannt wird, erhält der Grundstückseigentümer in der Regel eine Einmalentschädigung. Höchstrichterlich ist aktuell streitig, ob eine solche Einmalentschädigung zu versteuern ist oder steuerpflichtige Einnahmen insoweit nicht gegeben sind, weil die Überspannung mit der Stromleitung regelmäßig zu einem erheblichen Wertverlust bei der Immobilie führt, die durch den gezahlten Einmalbetrag ebenso regelmäßig nicht ausgeglichen werden kann.
Die erste Instanz in Form des Finanzgerichts Düsseldorf hat seinerzeit mit Urteil vom 20.09.2016 unter dem Aktenzeichen 10 K 2412/13 E die Meinung vertreten, dass, wenn die Gegenleistung des Steuerpflichtigen nicht in einem bloßen Unterlassen besteht, sondern darin, einem Netzbetreiber einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb einer Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen, nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt vorliegt und damit nach Meinung der erstinstanzlichen Richter Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entstehen.
Gegen diese für den Steuerpflichtigen negative Entscheidung ist seinerzeit erfreulicherweise die Revision eingelegt worden. Mittlerweile ist zwar noch kein Urteil in der Welt, jedoch hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 11.04.2017 unter dem Aktenzeichen IX R 31/16 das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Die obersten Finanzrichter der Republik halten den Verfahrensbeitritt für nötig, damit das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung nehmen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem Einkommensteuergesetz steuerbaren Einkünften zählt.
Da die bisherige Rechtsprechung eher die Linie des erstinstanzlichen Finanzgerichts Düsseldorf vertreten hat, ist die Aufforderung zum Beitritt schon ein Zeichen dafür, dass sich die obersten Finanzrichter der Republik auch eine andere Lösung vorstellen können. Diese andere Lösung wäre dann wahrscheinlich, dass entsprechende einmalige Entschädigungszahlungen keine steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind.
Tipp: | Wie so oft, gilt jedoch auch hier: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Soll heißen: Derzeit kann nicht mit Gewissheit gesagt werden, ob das anhängige Verfahren auch tatsächlich im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden wird. Insoweit sollten sich nur solche Steuerpflichtige an das Musterverfahren anhängen, bei denen der beschriebene Sachverhalt bereits verwirklicht ist und der Fiskus insoweit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteuern möchte.
Steuerpflichtige, bei denen der Sachverhalt noch nicht verwirklicht ist, sollten dagegen mit dem Nutzungsberechtigten, sprich mit dem Netzbetreiber, vertraglich vereinbaren, dass das Risiko einer Besteuerung der Entschädigung auf den Nutzungsberechtigten übergeht. Nur so kann man im Endeffekt sichergehen, im Nachhinein nicht noch mit Steuern auf die Entschädigung bestraft zu werden. |