Steuerbüro Bachmann

Für Haustier-Liebhaber: Steuerermäßigende Betreuung des Haustieres möglich!

Die Aufwendungen für die geliebten Haustiere sind meist ein fester und durchaus nicht kleiner Teil des Haushaltsbudgets. Umso erfreulicher daher, wenn man den Staat an solchen Haustierkosten beteiligen kann. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.02.2015 unter dem Aktenzeichen 15 K 1779/14 E zeigt, wie es geht.

Im Urteilssachverhalt geht es um einen Steuerpflichtigen, der eine Hauskatze in seiner Wohnung hält. Während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen ist eine Tierbetreuerin beauftragt, sich um die Katze zu kümmern. Dafür kommt die Tierbetreuerin in die Wohnung des Steuerpflichtigen und versorgt das Kätzchen entsprechend. Berechnet werden dafür 12 Euro pro Tag, sodass im Streitjahr immerhin mehr als 300 Euro an Kosten für die Haustierbetreuung in der eigenen Wohnung angesammelt wurden.

Der Steuerpflichtige erhielt über die Kosten der Tierbetreuung eine Rechnung, welche er per Überweisung beglichen hatte. In seiner Steuererklärung beantragte er im Hinblick auf die Kosten für die Tierbetreuung in der eigenen Wohnung die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, was seitens des Finanzamtes abgelehnt wurde.

Tatsächlich hatte das Finanzamt auch gar keine andere Wahl, als die Kosten für die Tierbetreuung nicht als Steuerermäßigung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen zuzulassen. Dies ergibt sich nämlich aus einer (für den einzelnen Finanzbeamten bindenden) Verwaltungsanweisung in Form eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014.

Erfreulicherweise ließ sich jedoch der Katzenliebhaber davon nicht einschüchtern und zog vor Gericht. Entsprechende Erlasse des Bundesfinanzministeriums sind nämlich nur für die Finanzbeamten und nicht für die Gerichte bindend. Das Ergebnis des Gerichts ging daher in eine andere Richtung: Betreuungskosten für Haustiere sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, so die Düsseldorfer Richter.

Das Gericht führte aus, dass die Versorgung von Haustieren in einem engen Zusammenhang zur allgemeinen Hauswirtschaft steht und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst werde. Entsprechend früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen insbesondere hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden. Exakt dies trifft auch auf die Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt des Steuerpflichtigen zu. Daher fallen Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres regelmäßig an und werden im Normalfall durch den Haushaltsinhaber bzw. dessen Familienangehörige erledigt. Das Finanzgericht Düsseldorf sah daher keinen Grund, die Kosten für die Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen abzulehnen.

Dementsprechend kann nach der Regelung in § 35a Abs. 2 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der haushaltsnahen Dienstleistungsaufwendungen für die Haustierbetreuung, höchstens jedoch 600 Euro, ermäßigt werden.

Exkurs: Obwohl die Entscheidung der Düsseldorfer Richter gut argumentiert und auch logisch durchdacht ist, wollte sich der Fiskus damit offensichtlich nicht abfinden. Postwendend hat er den Revisionszug nach München zum Bundesfinanzhof bestiegen, welcher nun unter dem Aktenzeichen VI R 13/15 über die Frage der steuerermäßigenden Berücksichtigung von Haustier-Betreuungskosten entscheiden muss. Da die Subsumtion des Düsseldorfer Finanzgerichts sehr logisch und nachvollziehbar erscheint, gehen wir davon aus, dass sich das oberste deutsche Steuergericht seiner Vorinstanz anschließen wird.

Selbstverständlich ist die Entscheidung auch auf andere Haustiere übertragbar. In der Praxis ist jedoch darauf zu achten, dass Grundvoraussetzung für die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass die Tätigkeit auch im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet. Wer daher das Tier in eine Haustierpension betreuen lässt, wird keine Chance auf die Steuerermäßigung haben.