Aktuell ist unter dem Aktenzeichen IX R 36/14 wieder ein Musterverfahren zum Thema Blockheizkraftwerk anhängig. Diesmal geht es um die Frage, ob die Anschaffungskosten für das Blockheizkraftwerk über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Kraftwerks abgeschrieben werden müssen oder ob ein sofortiger Abzug im Rahmen der Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht kommt.
Warum ein sofortiger Abzug als Erhaltungsaufwendungen in Betracht kommen sollte, beantwortet der Sachverhalt des anhängigen Streitfalls: Grundsätzlich ist es nämlich so, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bzw. bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, auf den Zeitraum der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer durch Abschreibung zu verteilen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das eingebaute Blockheizkraftwerk als separates Wirtschaftsgut gegenüber dem Gebäude bewertet werden kann.
Im Streitfall kam schon die erste Instanz in Form des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.09.2014 unter dem Aktenzeichen 3 K 2163/12 zu der Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Grund: Im Urteilsfall wurde das Blockheizkraftwerk in einem zu Wohnzwecken vermieteten Objekt als Ersatz für eine bestehende Heizungsanlage eingebaut. Insoweit rechnet in diesem speziellen Fall das Blockheizkraftwerk nicht zu den selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern des Gebäudes, sondern bleibt als wesentlicher Bestandteil unselbstständiger Teil des Gebäudes. So wie es auch eine Heizung im Allgemeinen ist. Das Blockheizkraftwerk gehört daher in vollem Umfang in den Bereich der Vermögensverwaltung, also hier im Speziellen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gewerbebetrieb, bei dem der erzeugte Strom des Blockheizkraftwerks verkauft wird, ist insoweit nicht zu bejahen.
Da das Blockheizkraftwerk im vorliegenden Fall nicht im Zuge der Herstellung des Gebäudes, sondern erst später als Ersatz für eine schon vorhandene Heizungsanlage in das Gebäude eingebaut wurde, handelt es sich steuerlich um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Revision lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zugelassen. Aus unserer Sicht dürfte die Finanzverwaltung jedoch auch vor dem Bundesfinanzhof keine andere Entscheidung erhalten. Betroffene Steuerpflichtige, denen in entsprechenden Sachverhalten der sofortige Werbungskostenabzug nicht gewährt wird, sollten sich auf das anhängige Musterverfahren berufen.
Exkurs: | Sofern der Einbau des Blockheizkraftwerks als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendung betrachtet werden kann, besteht hier auch grundsätzlich die Möglichkeit, diese Erhaltungsaufwendungen nach Wahl des Steuerpflichtigen auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. |