Alle Jahre wieder ist Weihnachten und alle Jahre wieder an dieser Stelle der identische Rat: Insbesondere Steuerpflichtige, die Depots bei mehreren Banken haben, sollten prüfen, ob nicht eine Verlustverrechnung zwischen den verschiedenen Kreditinstituten in Betracht kommt. Wenn dem so ist, bedarf es zwingend einer fristgerecht beantragten Verlustbescheinigung.
Zum Hintergrund: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen der Abgeltungssteuer. Verluste aus Wertpapiergeschäften werden automatisch von der Bank mit entsprechenden Gewinnen verrechnet, sodass die Abgeltungssteuer nicht anfällt.
Wenn nun jedoch bei Bank A ein Depot mit Verlusten vorhanden ist und bei Bank B ein Depot mit Gewinnen vorgewiesen werden kann, kommt es zu einem unangenehmen Nebeneffekt: Die Gewinn-Bank wird nämlich Abgeltungssteuer einbehalten, während (aufgrund der verschiedenen Kreditinstitute) die Verlust-Bank keine steuermindernde Verrechnung vornehmen kann. In solchen Fällen empfiehlt es sich daher, einen Antrag auf Bescheinigung der Verluste an die Bank zustellen. Mit der besagten Bescheinigung der Verluste können diese schließlich in der Einkommensteuererklärung mit den Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften bei einer anderen Bank verrechnet werden.
Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Frist eingehalten wird. Wird ein entsprechender Antrag nämlich nicht bis zum 15. Dezember an die Bank gerichtet, scheidet eine entsprechende Verlustverrechnung für dieses Jahr aus.
Exkurs:
Tatsächlich sind die Verluste jedoch nicht verloren, sondern werden von der Bank ins neue Jahr vorgetragen. Entweder findet dann im kommenden Jahr eine Verrechnung mit dann erzielten Gewinnen statt, oder man sollte dann im Folgejahr bis zum 15. Dezember einen entsprechenden Antrag auf Verlustbescheinigung stellen.