Mit Urteil vom 26.09.2014 (Az: 11 K 246/13 E) hatte das Finanzgericht Münster über einen interessanten Fall zu entscheiden. Im Urteilssachverhalt geht es um einen Arbeitnehmer, der neben seiner hauptberuflichen Anstellung auch noch selbstständig ist.
Von seinem Arbeitgeber erhält er im Rahmen seines Arbeitnehmer-Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen gestellt, den er auch als Sachbezug mittels der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Folglich ist dem Arbeitnehmer erlaubt, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen.
Fraglich könnte nun sein, ob die Nutzung des Dienstwagens für Zwecke im Rahmen der eigenen Selbstständigkeit auch eine Nutzung für private Zwecke ist. Wenn dem so wäre, könnte man auf die Idee kommen die anteilige Ein-Prozent-Regelung auch als (fiktive) Betriebsausgabe im Rahmen der eigenen, nebenberuflichen Selbstständigkeit anzusetzen.
Wie zu erwarten war, hat jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seiner oben genannten Entscheidung diese Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs verworfen. Konkret urteilte die erste Instanz: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, dessen Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird, für eigenbetriebliche Zwecke, können im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden.
Damit ist die Geschichte jedoch nicht zu Ende. Die erstinstanzlichen Richter haben nämlich die Revision zugelassen, da es bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten betrieblichen Pkw zu Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb des Arbeitnehmers führen kann.
Insoweit prüft aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 33/14, ob der bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfasste Sachbezug aufgrund der Ein-Prozent-Regelung (anteilig) als (fiktive) Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit Berücksichtigung finden kann, wenn ein Steuerpflichtiger den von seinem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Pkw privat und für eigene betriebliche Fahrten nutzt.
Tipp: | Da wir die Konstellation der nebenberuflichen Selbstständigkeit auch im Zusammenhang mit einem Dienstwagen aus der Tätigkeit als Angestellter für nicht selten halten, empfehlen wir betroffenen Steuerpflichtigen, Einspruch einzulegen und sich an das Musterverfahren anzuhängen. |