Steuerbüro Bachmann

Für Pensionäre: Ermäßigte Besteuerung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse

Ausweislich des Verwaltungserlasses durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31.03.2010 gehören Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung, beispielsweise einer Pensionskasse, nicht zu den Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Die Finanzverwaltung hat dies deshalb so genau definiert, weil sie entsprechende Kapitalauszahlungen nicht mit der ermäßigten Fünftel-Regelung der Besteuerung unterwerfen möchte.

Zum Hintergrund: Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes können bestimmte außerordentliche Einkünfte ermäßigt, dies bedeutet tarifbegünstigt, besteuert werden. Zu diesen außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere Entschädigungs- oder Vergütungszahlungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Da die Finanzverwaltung aber Kapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung nicht in diese Schublade einordnen möchte, dürfen die Finanzämter insoweit keine ermäßigte Besteuerung gewähren. Der Steuerpflichtige wird folglich stärker zur Kasse gebeten.

Dagegen regt sich erheblicher Widerspruch, über den nun erstmals in einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.05.2015 unter dem Aktenzeichen 5 K 1792/12 entschieden wurde. Danach gilt: Die Basis- und die betriebliche Altersversorgung sind darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlung zur Sicherung der Lebenshaltung einzusetzen. Kommt es hingegen zu einer einmaligen Kapitalauszahlung, liegt ein atypischer Verlauf vor, der zur Zusammenballung von Einkünften führt. Ausweislich der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz handelt es sich bei dieser zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte Beitragszahlungen, welche tarifermäßigt besteuert werden können.

Weiterhin hat das Alterseinkünftegesetz die gesetzlichen Grundlagen der Basis- und der betrieblichen Altersversorgung auch weitgehend gleich ausgestaltet. Das erstinstanzliche Finanzgericht kommt daher zu dem Schluss, dass die Zahlung der Pensionskasse auch nur nach der tarifbegünstigten Fünftel-Regelung besteuert werden darf. Dies entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch der Ausgestaltung des Alterseinkünftegesetzes.

Zudem hat der Bundesfinanzhof bereits in zwei Entscheidungen vom 23.10.2013 unter den Aktenzeichen X R 3/12 und X R 21/12 entschieden, dass die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen (wie beispielsweise das Rechtsanwalts-, Steuerberater- oder Architektenversorgungswerk) ermäßigt besteuert werden können. Da insoweit also die Besteuerung bereits geklärt ist, gebietet schon das allgemeine Gleichheitsgebot in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), dass Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung, wie beispielsweise aus einer Pensionskasse, genauso tarifbegünstigt zu behandeln sind. Das Gericht möchte also gegen die eindeutige Meinung der Finanzverwaltung tarifbegünstigt besteuern.

Da der Fiskus es jedoch nicht mag, wenn man den Aussagen in seinen Verwaltungsanweisungen widerspricht, ist die Revision beim Bundesfinanzhof bereits anhängig. Unter dem Aktenzeichen X R 23/15 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nun die Rechtsfrage klären, ob Einmalkapitalauszahlungen aus betrieblichen Altersversorgungsverträgen der ermäßigten Besteuerung unterliegen oder nicht. Betroffene sollten daher Einspruch einlegen, da unserer Meinung nach die Chancen auf eine Entscheidung im Sinne der Pensionäre nicht schlecht stehen.

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