Steuerbüro Bachmann

Für Reisende: Kosten für einen Reisepass als Werbungskosten absetzbar

Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen häufig im Ausland, konkret im vorliegenden Fall im außereuropäischen Ausland, unterwegs sind, benötigen dafür regelmäßig einen Reisepass. Fraglich ist nun, ob die Kosten für einen solchen Reisepass, der immerhin auch nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit verliert, steuermindernd als Werbungskosten oder im Falle von Selbstständigen als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. In diesem Zusammenhang können wir eine erfreuliche Entscheidung des Saarländischen Finanzgerichts vom 22.01.2014 präsentieren.

Unter dem Aktenzeichen 1 K 1441/12 entschieden die saarländischen Richter, dass Kosten für einen Reisepass und die für seine Ausstellung benötigten Passbilder als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Steuerpflichtige, der daneben im Besitz eines Personalausweises ist, den Reisepass ausschließlich zur Durchführung von Dienstreisen benötigt und benutzt hat.

Konkret muss das Gericht also Gewissheit haben, dass ein Personalausweis vorliegt und insoweit der geforderte Reisepass nicht nur als Ersatz für einen Personalausweis dient. Zudem muss eine berufliche Reise anstehen, für die zwingend einen Reisepass benötigt wird. Sind diese Voraussetzung jedoch gegeben, kann der Reisepass auch dann steuermindernd angesetzt werden, wenn mit ihm irgendwann einmal in der Zukunft auch private Reisen angetreten werden oder zumindest angetreten werden können. Hierzu wortwörtlich das erstinstanzliche Finanzgericht des Saarlandes: „Allein die Möglichkeit für den Kläger, in der Zukunft mit dem Reisepass auch private Reisen zu unternehmen, vermag an der steuerlichen Beurteilung im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern, sofern hierfür – wie vorliegend – kein konkreter Anhaltspunkt besteht. Denn eine solche Prognose wäre ins Blaue hinein getroffen und in keiner Weise belegt. Ungeachtet dessen verliert auch der Reisepass nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit.“

Gerade weil der Reisepass, im Gegensatz zum Führerschein, nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit verliert, ist der vorliegenden Fall nicht vergleichbar mit Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins, bei dem eine in aller Regel wohl überwiegend private Veranlassung nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist.

Exkurs: Vergleichbar mit den Kosten für einen Reisepass dürften jedoch die Kosten für einen internationalen Führerschein sein, wenn dieser aus Anlass einer beruflichen Reise beantragt wird. Im Gegensatz zum normalen Führerschein verliert nämlich auch der internationale Führerschein nach einer bestimmten Frist seine Gültigkeit.

 

Tipp: Wer daher aus Anlass einer beruflichen Reise einen Reisepass beantragt, sollte alle damit zusammenhängenden Kosten dokumentieren und im Falle der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zum Ansatz bringen oder bei selbstständigen Einkünften als Betriebsausgabe abziehen. Damit im Zusammenhang stehende Kosten dürften im Übrigen nicht nur die Gebühren für den Reisepass und entsprechende Passbilder sein, sondern grundsätzlich auch die Fahrten zum Fotografen und zur Meldebehörde umfassen.
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