Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind Schenker und Beschenkter bzw. Erwerber Gesamtschuldner einer entstehenden Schenkungsteuer. Insoweit kann sich die Finanzverwaltung aussuchen, von wem sie die Schenkungsteuer verlangt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil einfordern kann, bis die ganze Schuld beglichen ist.
In der Praxis ist es zwar die Regel, dass sich das Finanzamt mit dem Bescheid über die Schenkungsteuer direkt an den Beschenkten wendet, jedoch obliegt dies dem Ermessen des handelnden Finanzbeamten. Im Endeffekt bedeutet dies auch, dass ein Fehler bei der ersten Schenkungsteuerfestsetzung gegenüber dem Beschenkten durch eine weitere Steuerfestsetzung beim Schenker korrigiert werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten vertraglich zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet hat.
In einem solchen Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 08.03.2017 unter dem Aktenzeichen II R 31/15 leider klargestellt, dass es seitens des handelnden Finanzbeamten nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten für die Differenz zur rechtmäßig festzusetzenden Schenkungsteuer den Schenker in Anspruch nimmt.
Exkurs: | Insgesamt geht die Entscheidung damit in die Richtung der bisherigen Rechtsprechung, denn mit Urteil vom 13.05.1987 hatten die obersten Finanzrichter der Republik bereits unter dem Aktenzeichen II R 189/83 geurteilt, dass, wenn das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern bestandskräftig festgesetzt hat, es gegenüber einem anderen Gesamtschuldner die Schenkungsteuer höher festsetzen kann, auch wenn die bestandskräftige Steuerfestsetzung fehlerhaft ist und nicht mehr geändert werden kann. |