Steuerbüro Bachmann

Für Selbstständige: Zur Berücksichtigung der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des vorangegangenen Jahres als Betriebsausgabe

Unternehmer müssen regelmäßig ganz genau rechnen. In diesem Zusammenhang kann von enormer Bedeutung sein, ob eine Betriebsausgabe in dem einen oder dem anderen Jahr steuermindernd abgezogen werden kann. So ist es insbesondere auch bei Unternehmern, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Grundsätzlich gilt hier das so genannte Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach gilt: Ausgaben sind in dem Kalenderjahr steuermindernd abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Im Ergebnis ist also der Zeitpunkt der Zahlung beim Einnahme-Überschuss-Rechner für den Zeitpunkt der steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe entscheidend. Soweit der Grundsatz!

Wie so häufig gilt jedoch auch hier: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Eine Ausnahme bilden nämlich regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Diese regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen bzw. abgeschlossen sind, können nämlich abweichend vom Zahlungszeitpunkt im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gewinnmindernd berücksichtigt werden.

In Betracht kommt hier beispielsweise die Umsatzsteuervorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des vergangenen Jahres. Unstrittig ist insoweit wohl eindeutig, dass die Umsatzsteuerzahlung für Dezember (oder bei vierteljährlicher Abgabe für das vierte Quartal) definitiv eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist.

Sofern sie nun auch noch kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs gezahlt wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört, kann sie auch im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuermindernd berücksichtigt werden.

Dadurch kann sich durchaus ein Steuervorteil ergeben, da insoweit die Gewinnminderung quasi schon ein Jahr früher eintritt. Neben einem so erreichten Zinsvorteil kann sich ebenso ein Steuervorteil aus unterschiedlichen, persönlichen Steuersätzen in den jeweiligen Jahren ergeben. Im Einzelfall kann es daher durchaus von Vorteil sein, die Umsatzsteuerzahlung abweichend vom Zahlungszeitpunkt im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abzuziehen.

Fraglich ist jedoch, ob die Umsatzsteuerzahlung auch tatsächlich kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgeflossen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was „kurze Zeit“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet.

Eine Antwort dazu finden wir in der ständigen Rechtsprechung, so beispielsweise im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2007 unter dem Aktenzeichen XI R 48/05. Darin (und in noch vielen weiteren Entscheidungen) haben die obersten Finanzrichter der Republik als „kurze Zeit“ einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen definiert.

Als Zwischenergebnis kann folglich festgehalten werden, dass die Umsatzsteuerzahlung für Dezember oder das vierte Quartal des vorangegangenen Jahres auch noch in diesem Jahr steuermindernd abgezogen werden kann, selbst wenn der Einnahme-Überschuss-Rechner sie erst in den ersten zehn Tagen des Folgejahres entrichtet.

Regelmäßig dürfte dies der Fall sein, wenn eine Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht existent ist. Ohne eine entsprechende Fristverlängerung ist nämlich die Umsatzsteuer für Dezember bzw. für das vierte Quartal immer zum 10. Januar fällig. In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12 war nun jedoch fraglich, ob der Zeitraum der „kurzen Zeit“ im Sinne des § 11 EStG auch verlängert werden kann.

In Frage kommt hier nämlich die Regelung des § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Danach endet die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung von Dezember oder dem vierten Quartal nämlich nicht in jedem Fall am 10. Januar. Sofern das Ende der Abgabefrist nämlich auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fallen würde, endet die Frist erst mit Ablauf des nachfolgenden Werktags. Diesem Gedanken folgend stellt sich nun die Frage, ob durch diese Norm auch der Zeitraum der zehn Tage verlängert wird. In diesem Fall könnte nämlich dann der steuermindernden Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuervorauszahlung noch im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfolgen, auch wenn er nach Ablauf von zehn Tagen im Folgejahr entrichtet wurde.

Leider hat der Bundesfinanzhof in seiner (trotz des Datums ernst gemeinten) Entscheidung vom 11.11.2014 geurteilt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums auch im Hinblick auf die hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlung entsprechende Regelung in § 108 Abs. 3 AO nicht in Betracht kommt.

Exkurs: Im Ergebnis muss also in der Praxis darauf geachtet werden, dass auch in Sachverhalten, bei denen die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erst nach Ablauf von zehn Tagen nach Beendigung eines Kalenderjahres erfolgen muss, die Zahlung dennoch innerhalb der ersten zehn Tage stattfinden muss, sofern der Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gewünscht ist.