Steuerbüro Bachmann

Für Unternehmer: Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr möglich

Mittels Investitionsabzugsbetrag können bis zu 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Investition schon in einem Jahr vor der eigentlichen Realisation steuermindernd berücksichtigt werden. Unter dem Strich wird damit schlichtweg Abschreibung vorweggenommen.

Zu beachten ist dabei, dass die Investitionsabzugsbeträge eines Betriebes die absolute Höchstgrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Zudem existiert auch noch eine relative Höchstgrenze, da lediglich 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geplanten Investitionen gewinnmindernd angesetzt werden können.

Fraglich war jedoch in einem aktuell abgeurteilten Verfahren, ob ein bereits in einem Vorjahr abgezogener Investitionsabzugsbetrag auch noch aufgestockt werden kann, wenn weder die absolute Höchstgrenze noch die relative Höchstgrenze dadurch überschritten wird.

Ausweislich der Meinung der Finanzverwaltung in Randziffer 6 eines Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.2013 soll eine solche Vorgehensweise nicht möglich sein.

Dieser sehr fiskalisch ausgelegten Verwaltungsauffassung widersprach bereits das Niedersächsische Finanzgericht in der ersten Instanz durch Urteil vom 19.12.2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 189/12. Schon damals urteilten die Niedersachsen: Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 Euro nicht entgegen. Eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in mehreren Teilbeträgen hielt die erste Instanz also für problemlos möglich.

Damit wollte sich jedoch seinerzeit die Finanzverwaltung nicht zufrieden geben und bestieg den Revisionszug nach München vor das oberste deutsche Finanzgericht, den Bundesfinanzhof. Mittlerweile liegt auch dessen Entscheidung vor. Erfreulicherweise bestätigt er seine Vorinstanz: Mit Urteil vom 12.11.2014 entscheidet auch der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 4/13, dass ein (für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bereits in Vorjahren) gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.

Exkurs: Die Meinung der Finanzverwaltung dürfte damit hinfällig sein, was in der Praxis dem Unternehmer einen großen Gestaltungsspielraum ermöglicht. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Urteil noch nicht bei den Finanzämtern angekommen ist, weshalb Betroffene ihren Sachbearbeiter auf die höchstrichterliche Entscheidung hinweisen sollten.