Steuerbüro Bachmann

Für Unternehmer: Badmodernisierung als Betriebsausgabe eines häuslichen Arbeitszimmers

Es ist keine Neuigkeit, dass sich Streitpunkte rund um die steuerliche Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers immer wieder in der Rechtsprechung und damit auch an dieser Stelle im Mandantenbrief wieder finden. Insoweit müssen wir nur einen Beitrag zurückgehen, um mal wieder ein aktuelles Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer zu studieren. Für diesen Mandantenbrief können wir jedoch noch mit einer weiteren Entscheidung zum heimischen Arbeitsraum aufwarten:

Die Überschrift zu diesem Beitrag lässt schon einen besonderen Sachverhalt vermuten. Um es vorweg zu nehmen: Tatsächlich hat das erstinstanzliche Finanzgericht Münster mit seiner Entscheidung vom 18.03.2015 unter dem Aktenzeichen 11 K 829/14 E entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung eines (privat genutzten) Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören können, wenn die Modernisierungsaufwendungen des heimischen Wassertempels wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

Die Darstellung des Sachverhaltes erläutert das Geschehene dabei noch anschaulicher, daher an dieser Stelle ein paar Hintergrundinformationen:

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer sein Unternehmen aus dem häuslichen Arbeitszimmer heraus betrieben. Die Aufwendungen des Arbeitszimmers konnte er unbegrenzt abziehen, was insoweit im vorliegenden Fall unstrittig war.

Im Streitjahr hatte der Kläger nun sein Badezimmer umfangreich modernisiert und behindertengerecht umgebaut, wozu insgesamt Kosten von über 38.000 Euro aufgewendet wurden.

Im Verhältnis entfielen circa 8 % der gesamten Fläche des Wohnhauses auf das heimische Arbeitszimmer. Entsprechend des Anteils der Wohnfläche, die auf das Arbeitszimmer entfällt, wollte der Kläger nun besagte 8 % des Modernisierungsaufwandes für das Badezimmer als Betriebsausgabe bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ansetzen.

Während der Fiskus insoweit den Betriebsausgabenabzug ablehnte, weil die Sanierung des ansonsten privaten Badezimmers nichts mit der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu tun hätte, gab das erstinstanzliche Finanzgericht dem Begehren des Klägers statt.

Das Hervorzuhebende dabei: Die Argumentationsbegründung des erstinstanzlichen Urteils ist aus unserer Sicht durchaus stichhaltig und nachvollziehbar. So argumentierten die Richter nämlich, dass die Umbaukosten des Badezimmers anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen sind, weil damit derart in die gesamte Substanz des Gebäudes eingegriffen worden ist, dass sich alleine durch den Badezimmerumbau auch der Wert der gesamten Immobilie erhöht hat. Gerade weil es zu einer Erhöhung des gesamten Immobilienwerts kam, müssen die Kosten auch beim häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt werden, weil es sonst zu so genannten Wertungswidersprüchen kommen würde.

Mit Wertungswidersprüchen meint das erstinstanzliche Gericht dabei Sachverhalte, bei denen derselbe Vorgang (hier die Badezimmermodernisierung) einmal berücksichtigt wurde und einmal nicht.

Insgesamt führte das erkennende Finanzgericht Münster zwei Wertungswidersprüche an, die so nicht auftreten dürfen: Zum einen ist das häusliche Arbeitszimmer Teil des Betriebsvermögens des Klägers, weshalb insoweit bei einer späteren Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen auch ein zu versteuernder Entnahmewert angesetzt werden würde. Dieser Entnahmewert des heimischen Arbeitsplatzes würde sich mit 8 % des Gebäudewertes ermitteln, weshalb im Umkehrschluss nun auch eine Steigerung des Gebäudewertes insoweit als Betriebsausgabe abgezogen werden muss.

Einen weiteren Wertungswiderspruch sah das Gericht zum anderen im Hinblick auf die Regelung der anschaffungsnahen Herstellungskosten. Hätte der Steuerpflichtige die Badmodernisierung nämlich innerhalb der ersten drei Jahre im Rahmen von anschaffungsnahen Herstellungskosten durchgeführt, wären die Aufwendungen als entsprechende anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig auch als Betriebsausgaben des häuslichen Arbeitszimmers steuermindernd angesetzt worden.

Im Ergebnis gab es daher aus Sicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts Münsters keinen Grund, warum nicht auch Umbaumaßnahmen für das Badezimmer zu den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gehören. Voraussetzung dürfte dabei jedoch immer sein, dass die entsprechenden Umbaumaßnahmen auch den Gesamtwert der Immobilie erhöhen. Anderenfalls ist nicht ersichtlich, warum die Renovierung oder Modernisierung eines privat genutzten Raums auch eine Betriebsausgabe sein kann.

Exkurs: Da die Entscheidung aus Münster eine grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsprechung hat, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob das Finanzamt jedoch überhaupt die Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.

 

Tipp: Von Seiten des Fiskus könnten handfeste Gründe vorhanden sein, auf eine Revision zu verzichten. Immerhin ist die Argumentation des erkennen Finanzgerichts Münster nicht nur auf Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen eines Badezimmers anwendbar. Auch eine Küchenmodernisierung, die beispielsweise zur Steigerung des Gesamtwertes der Immobilie führen würde, könnte entsprechend des Anteils des Arbeitszimmers nach dieser Argumentation steuermindernd berücksichtigt werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob es im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil weiteres zu berichten gibt. Wenn dem so ist, werden wir dies an dieser Stelle tun.