Gerade im Rahmen von Unternehmen werden PKWs häufig geleast. Insbesondere im Bereich von Einzelunternehmen ist dabei in der Vergangenheit folgende Gestaltung gerne angewendet worden:
Der Unternehmer hat über das gewünschte Fahrzeug einen entsprechenden Leasingvertrag mit einer Leasinggesellschaft abgeschlossen. Ausweislich der vertraglichen Bestimmungen wurden monatlich sehr hohe Leasingraten bezahlt. Um diese hohen Leasingraten zu kompensieren, erhielt der Unternehmer ebenfalls im Leasingvertrag eine einseitige Kaufoption zum Ende des Leasingvertrages. Aufgrund der hohen Leasingraten lag der angebotene Kaufpreis für das Fahrzeug dabei schließlich deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert eines vergleichbaren Wagens. Im nachfolgend noch genauer genannten Urteil lag der Verkaufspreis des Fahrzeuges sogar etwa nur bei einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts.
Aufbauend auf dieser Konstellation wurde dann jedoch im Weiteren das Fahrzeug nicht von dem Unternehmer selber erworben. Vielmehr kaufte dessen Ehegatte nach Ablauf des Leasingvertrags den Wagen, und zwar natürlich zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Dies war möglich, weil der Unternehmer ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen berechtigt war, die Kaufoption auf jemand anderes zu übertragen. Wenn dann im Nachgang der Ehegatte den Wagen (bedingt durch den niedrigen Einkaufspreis) mit erheblichem Gewinn veräußerte, war dieser Veräußerungsgewinn nicht mehr Bestandteil des Unternehmens. Sofern es sich bei der Unternehmung um einen Gewerbebetrieb handelte, konnte so schon mal die Gewerbesteuer gespart werden.
Beim Ehegatten, der nun ein Fahrzeug in seinem Privatbereich ankauft und direkt wieder verkauft, liegt dabei ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Sofern der Verkauf des angekauften Fahrzeugs erst nach Ablauf der Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte stattfand, konnte ein entsprechender Veräußerungsgewinn vollkommen steuerfrei eingestrichen werden.
Im Ergebnis wurde so erreicht, dass hohe Leasingraten im Unternehmen als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden. Im Privatbereich konnte dann das Fahrzeug zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis angekauft und dann auch wieder aus dem Privatvermögen heraus verkauft werden.
Ausweislich einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2014 unter dem Aktenzeichen X R 20/12 funktioniert diese Vorgehensweise leider nicht mehr. Zwar ist die Vorgehensweise wie oben beschrieben immer noch uneingeschränkt möglich, jedoch wird sie nicht mehr zu dem gewünschten steuerlichen Ergebnis führen.
Der Grund: Der BFH hat in der zuvor zitierten Entscheidung geurteilt, dass die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst zu kaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Diese Auffassung führt dazu, dass im Zeitpunkt des Ankaufs durch den Ehegatten im Unternehmen eine Entnahme der Kaufoption besteuert werden muss, die unter dem Strich dazu führen wird, dass sich die Gestaltung nicht mehr auszahlen wird.
Exkurs: | Damit die eingeräumte Kaufoption auch tatsächlich als entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut bezeichnet werden kann, hat der Bundesfinanzhof in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht voraussetzt, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt. Daher umfasst der Begriff des Wirtschaftsguts auch sonstige Vorteile, worunter tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen sind, deren Erlangung der Unternehmer sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Insoweit hat sich der Unternehmer die Kaufoption durch hohe Leasingraten etwas kosten lassen, und der Vorteil im Hinblick auf die Differenz des Ankaufspreises und des tatsächlichen Verkehrswertes ist auch praktisch verwertbar. |