Unternehmer können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer geplanten Investition bereits vor Realisierung der Investition steuermindernd als Betriebsausgabe ansetzen. Der Grund: Die so erreichte Steuerersparnis soll schließlich mit zur Finanzierung der eigentlichen Investitionen beitragen. Eine der Voraussetzungen, damit ein Investitionsabzugsbetrag auch tatsächlich gebildet werden darf, ist, dass im Abzugsjahr auch wirklich eine entsprechende Investitionsabsicht gegeben ist.
Bereits im letzten Jahr musste das Finanzgericht Düsseldorf über einen Fall entscheiden, in dem ein Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag erst nach Bekanntgabe einer Gewinnererhöhung aufgrund einer Betriebsprüfung vornehmen wollte. Das Finanzamt wollte diesen Investitionsabzugsbetrag jedoch nicht zulassen, weil es insoweit argumentierte, dass im Abzugsjahr (also im Betriebsprüfungszeitraum) keine entsprechende Investitionsabsicht vorgelegen hätte.
Dem widersprach jedoch das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 unter dem Aktenzeichen 15 K 4719/12 E. Darin stellen die erstinstanzlichen Richter klar, dass der Investitionsabzugsbetrag bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung geltend gemacht werden kann.
Dies bedeutet konkret: Es ist also auch in späteren Jahren der Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags möglich. Klar und deutlich stellten die Richter heraus, dass auch wenn der Investitionsabzugsbetrag erst nach der Ankündigung einer Gewinnerhöhung als Ergebnis einer Betriebsprüfung geltend gemacht wird, dies nicht gegen das Vorliegen der Investitionsabsicht im Abzugsjahr spricht. Eine entsprechende Investitionsabsicht kann auch schon im Abzugsjahr vorhanden gewesen sein.
Wie bekannt geworden ist, ist die Streitfrage jedoch seit Sommer 2014 beim Bundesfinanzhof als anhängig gemeldet. Unter dem Aktenzeichen X R 15/14 müssen folglich die obersten Finanzrichter der Republik nun in zweiter Instanz klären, ob die nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages auch möglich ist, wenn diese lediglich im Hinblick auf die Gewinnererhöhung durch eine Betriebsprüfung erfolgt. Konkret gilt es hier zu klären, ob und gegebenenfalls wie die erforderliche Investitionsabsicht hinreichend dargelegt werden kann.
Tipp: | Auch wenn man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand ist, so spricht ziemlich viel dafür, dass der Bundesfinanzhof hier im Sinne der Unternehmer entscheidet. Wer daher einen Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation eines Mehrergebnisses aus einer Betriebsprüfung nutzen möchte, sollte sich auf das erstinstanzliche Urteil aus Düsseldorf sowie das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in München berufen. Wer zusätzlich noch durch Belege wie Finanzierungsanfragen oder verbindliche Bestellungen im Abzugsjahr die Investitionsabsicht konkret darlegen kann, wird dem Finanzamt gänzlich den Wind aus den Segeln nehmen. |