Steuerbüro Bachmann

Für Unternehmer: Ist-Versteuerung bei buchführenden Unternehmern

Im Bereich der Umsatzsteuer ist zu unterscheiden zwischen der Soll-Versteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) und der Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Bei der Ist-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Geschäftspartner die Rechnung bereits bezahlt hat, das Honorar also schon vereinnahmt ist.

Bei der Soll-Versteuerung hingegen muss die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt gezahlt werden, wenn die Leistung ausgeführt ist. Die Abführung der Umsatzsteuer ans Finanzamt muss auch erfolgen, wenn der Kunde bisher noch nicht bezahlt hat. Es kommt daher unter dem Strich zu einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer.

Aufgrund der Regelung des Umsatzsteuergesetzes kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung), sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet. Wird der Antrag genehmigt, kann man sich so die unliebsame Vorfinanzierung der Umsatzsteuer sparen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.07.2010 (Az: V R 4/09) entschieden, dass ein Unternehmer mit buchführungspflichtigen Umsätzen nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechtigt ist.

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.07.2013 hat die Finanzverwaltung zum vorgenannten Urteil Stellung genommen. Im BMF-Schreiben heißt es beispielsweise: Die Genehmigung der Ist-Versteuerung ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Zur Untermauerung dieser Aussage verweist das Bundesministerium der Finanzen auf die vorgenannte Rechtsprechung.

In der Praxis hat diese Aussage aus dem Bundesfinanzministerium für allerlei Sorgen gesorgt. Konkret definierte das Bundesfinanzministerium nämlich nicht, was es bedeutet, Bücher freiwillig zu führen. In der Tat ist es so, dass auch zahlreiche Unternehmer, die eine Einnahmenüberschussrechnung abgeben, dennoch diese auf Basis einer doppelten Buchführung fertigen. Es stellt sich daher praktisch die Frage, ob bereits die doppelte Buchführung, welche lediglich als Basis für eine Einnahmenüberschussrechnung dient, bereits als freiwilliges Führen von Büchern gelten kann.

In einem Antwortschreiben auf eine Eingabe eines Landesverbandes des Deutschen Steuerberaterverbandes stellt das Ministerium für Finanzen nun jedoch klar, dass nur Bücher geführt werden, wenn der Freiberufler seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, also durch Aufstellung einer Bilanz, ermittelt.

Wer hingegen eine doppelte Buchführung anfertigt um daraus schließendlich die Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen, kann weiterhin in den Genuss der Genehmigung zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gelangen.