Steuerbüro Bachmann

Für Unternehmer: Nachträgliche Bildung eines IAB möglich, wenn ein anderer IAB aufgelöst werden muss!

Zunächst einmal zur Klarstellung: Die Abkürzung IAB steht für den sperrigen steuerlichen Begriff Investitionsabzugsbetrag. Mittels Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer bis zu 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Investition bereits in Jahren vor der eigentlichen Investition steuermindernd geltend machen. Auf diese Art und Weise können im Rahmen einer Investition bereits Steuern zu einer Zeit gespart werden, in der die Investition selbst noch nicht getätigt wurde. Die so erzielte Steuerersparnis kann schließlich wieder für das Investment selber genutzt werden. Soweit zum Hintergrund des Investitionsabzugsbetrags.

Damit ein solcher Investitionsabzugsbetrag jedoch auch tatsächlich gebildet werden kann, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden. So zum Beispiel bestimmte Größenvoraussetzungen des Betriebes, die an dieser Stelle jedoch nicht näher thematisiert werden sollen.

Daneben muss zum Zeitpunkt der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages auch bereits die geplante Investition ihrem Wesen nach bestimmt werden. Dies bedeutet: Der Unternehmer muss angeben, was er anzuschaffen bzw. herzustellen plant. Dabei ist es wichtig, dass diese Angabe konkret ausfällt, wobei es jedoch vorwiegend darauf ankommt, dass die geplante Anschaffung ihrem Wesen nach korrekt bezeichnet ist. Wenn daher beispielsweise ein Unternehmer angibt, den Investitionsabzugsbetrag für eine Bohrmaschine der Marke A gebildet zu haben, ist es irrelevant, wenn er nachher eine Bohrmaschine der Marke B kauft. In beiden Fällen handelt es sich um Bohrmaschinen, weshalb das Wesen der geplanten Investitionen korrekt beschrieben vor.

Problematisch ist es jedoch, wenn der Unternehmer beispielsweise angibt einen Kleintransporter erwerben zu wollen, und im Endeffekt schließlich ein Kipplaster angeschafft wird. Hier könnte sich das Finanzamt auf den Standpunkt stellen, dass nicht ein wesensgleiches Wirtschaftsgut angeschafft worden ist und somit der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden muss. Dies führt selbstverständlich zu einer steuerlichen Belastung, weshalb der Fiskus pingelig darauf achten wird, dass auch das Wirtschaftsgut angeschafft wird, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. In der Praxis war dies häufig ein Problem.

Aktuell ist dem Finanzamt jedoch durch eine Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.07.2014 unter dem Aktenzeichen 6 K 824/14 der Wind aus den Segeln genommen. Die Richter entschieden nämlich: „Ist in einem formell bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid oder Gewinnfeststellungsbescheid ein Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird dieser Bescheid nunmehr wegen Nichtanschaffung dieses Wirtschaftsguts innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums (…) geändert, so kann der Steuerpflichtige zur Kompensation dieser Gewinnerhöhung einen Investitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut geltend machen, das er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft und für das er ursprünglich keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.“

Ganz deutlich führen die Richter aus: „Der Investitionsabzugsbetrag gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen. Eine nachträgliche Wahlrechtsausübung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung bzw. der Gewinnfeststellung verfahrensrechtlich durchgängig, z.B. wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung, bis zu dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags möglich ist, sondern auch dann, wenn der Bescheid zwischenzeitlich formell bestandskräftig war, nunmehr aber wegen einer Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheids einen Korrekturrahmen (…) bietet.“

Für unseren Sachverhalt bedeutet dies: Wurde ein Investitionsabzugsbetrag für einen Kleintransporter gebildet und tatsächlich ein Kipplaster angeschafft, muss zwar der Investitionsabzugsbetrag für den Kleintransporter rückgängig gemacht werden, jedoch kann im gleichen Zug ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag für den tatsächlich angeschafften Lkw gebildet werden.

Auf diese Weise kann die Steuernachzahlung aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages kompensiert werden und es kommt gegebenenfalls lediglich zu einem Zinsanspruch aufgrund der Rückgängigmachung. Im Wesentlichen hat der Unternehmer damit jedoch ein deutlich größeres Gestaltungspotenzial zur Verfügung.