Wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Gegenstände auf Internetplattformen verkauft, unterliegen diese Verkäufe der Umsatzsteuer. Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit ihrer Verfügung vom 19.02.2015 unter dem Aktenzeichen S 7200 darstellt, muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird. Dies ist eigentlich eine Grundlage bei der Umsatzsteuer, doch die Beamten weisen ausdrücklich darauf hin, da es hier tatsächlich eine Steuer-Stolperfalle im Hinblick auf Verkäufe über Internethandelsplattformen gibt. Hier die Hintergründe:
Regelmäßig muss der Verkäufer nämlich bei erfolgten Verkäufen über die Internetplattform Gebühren zahlen. In der Regel geschieht dies in einer Art abgekürztem Zahlungsweg, so dass die Gebühren direkt vom Verkaufserlös einbehalten werden. Die Folge: An den Unternehmer wird nur der gekürzte Betrag (Veräußerungspreis minus Gebühren der Handelsplattform) überwiesen.
Da sich besagte Internethandelsplattformen jedoch meistens im Ausland befinden, beinhalten die Gebühren keine Umsatzsteuer. Somit ist auch für den Unternehmer ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Dies muss allerdings auch bei der Abführung der Umsatzsteuer aus einem Verkauf berücksichtigt werden.
Beispiel: | Zur Verdeutlichung hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe das folgende Beispiel aufgezeigt:
Die Folge: Damit hat der Unternehmer Umsatzsteuer (wenn auch unbewusst) verkürzt. Richtigerweise beträgt der Nettobetrag nämlich 100.000 EUR (119.000 EUR mal 100/119). Insoweit muss der Unternehmer auf die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer achten. Dies liegt in seiner Verantwortung. |
Tipp: | Allerdings ist weiterhin zu beachten, dass, sofern sich die Internetplattform in einem anderen EU-Land befindet, der Unternehmer Steuerschuldner für die berechneten Gebühren wird. Daher kommt es in der Folge zum Wechsel der Schuldnerschaft, weshalb unter den allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs die nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes geschuldete Umsatzsteuer auch wieder zeit- und betragsidentisch als Vorsteuer abgezogen werden kann. |