Seit dem 01.01.2015 gilt ein flächendeckender Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR in Deutschland (natürlich mit einigen Ausnahmen). Wie in Deutschland üblich, führt auch dieses Gesetz wieder zu einem erheblichen Bürokratieaufwand. Das Stichwort lautet hier: Dokumentationspflicht!! Sollte der Arbeitgeber der Dokumentationspflicht nicht nachkommen, ist bei einer Sozialversicherungsprüfung mit hohen Bußgeldern zu rechnen.
Mit den neuen Dokumentationspflichten zum Mindestlohn werden insbesondere Arbeitgeber in die Mangel genommen. Denn Arbeitgeber sind ab dem Kalenderjahr 2015 dazu verpflichtet, Lohnlisten für ihre Minijobber zu führen und diese für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die genaue Überprüfung kann im Einzelfall schwierig werden, da der Unternehmer nicht an allen Orten gleichzeitig sein kann. Gemeint sind geringfügig Beschäftigte insbesondere bei Hausmeisterdiensten.
Um auf eine Prüfung durch den Rentenversicherungsträger oder die Zollverwaltung optimal vorbereitet zu sein, sind die nachfolgenden Punkte ein Muss für Lohnlisten:
- Name des Arbeitgebers
- Name des Arbeitnehmers
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit und Pausen
Ebenfalls muss darauf hingewiesen werden, dass die Lohnliste maximal am siebten Tag, der auf die Arbeitsleistung folgt, geführt werden muss. Einen amtlichen Vordruck für die Lohnlisten gibt es nicht.
Die geforderte Lohnliste kann nur vom Arbeitgeber geführt werden, wobei dieser natürlich die Hilfe seiner Mitarbeiter in Anspruch nehmen kann. Der Steuerberater kann in diesem Punkt nur die Formalien prüfen. Er kann aber nicht nachvollziehen, ob die angegebenen Stunden dem tatsächlichen Arbeitsrhythmus entsprechen.
Exkurs: | Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro und einem maximalen Entgelt in Höhe von 450 Euro im Monat kann die monatliche Arbeitszeit maximal 52 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit maximal 13 Stunden betragen. Soll der Stundenlohn über den 8,50 Euro liegen, führt dies zu einer geringeren Arbeitszeit. |