Steuerbüro Bachmann

Für unternehmerisch tätige Ehegatten: Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden Fahrzeugs

Die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung ist nach wie vor im Visier des Fiskus. So ersichtlich in einem aktuellen Fall, der in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte. Aber sehen Sie selbst:

Im Urteilssachverhalt waren beide Ehegatten in getrennten Unternehmen unternehmerisch tätig. Im Betriebsvermögen hielt jedoch lediglich der Ehemann einen Betriebs-PKW, welchen er auch für private Zwecke nutzte. Diese Nutzungsentnahme des Pkw für private Zwecke ermittelte der unternehmerisch tätige Ehemann anhand der Ein-Prozent-Regelung.

Darüber hinaus war es tatsächlich auch so, dass auch die Ehefrau den PKW, der sich im Betriebsvermögen des Ehemanns befand, auch für ihr eigenes Unternehmen nutzte. Es stellt sich daher die Frage, ob die betriebliche Nutzung im Unternehmen der Ehefrau auch mittels einer Aufwandseinlage von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden darf.

Das Finanzamt verneinte wie erwartet und wollte insoweit einen Betriebsausgabenabzug bei der Ehefrau nicht zulassen. Der Fiskus stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass es sich bei den Aufwendungen insoweit um nichtabzugsfähigen Aufwand handelt, sodass keine steuermindernde Berücksichtigung von PKW-Kosten im Unternehmen der Ehefrau möglich ist.

Damit aber noch nicht genug: Auf der anderen Seite forderte das Finanzamt neben der Nutzungsentnahme mittels Ein-Prozent-Regelung beim Ehemann noch eine weitere Nutzungsentnahme für die Nutzung des Betriebs-Pkws des Ehemanns im Unternehmen der Ehefrau. Im Ergebnis sollte der Ehemann also für ein und denselben Pkw zwei gewinnerhöhende Nutzungsentnahmen ansetzten und versteuern.

Die Argumentation des Finanzamtes war dabei gar nicht so abwegig. Der Fiskus bezog sich nämlich auf eine ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.04.2006 unter dem Aktenzeichen X R 35/05. Darin hatte das oberste Finanzgericht der Republik einen Sachverhalt zu beurteilen, indem ein Unternehmer seinen Betriebs-PKW auch noch zur Erzielung von anderen Einkünften, im vorliegenden Fall Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, nutzte.

Die seinerzeitige Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von weiteren Einkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung nicht abgegolten. Vielmehr musste der Unternehmer daneben noch eine Nutzungsentnahme für die Nutzung des Fahrzeugs bei den Überschusseinkünften erfassen. Im Ergebnis musste hier ein Steuerpflichtiger also für ein und dasselbe Fahrzeug zwei Nutzungsentnahmen versteuern – und dies mit höchstrichterlicher Deckung.

Gestützt auf dieses Urteil wollte der Fiskus im vorliegenden Fall nun auch eine weitere Nutzungsentnahme für die Nutzung des Betriebs-Pkw im Unternehmen der Ehefrau erreichen. Diesmal entschied das oberste deutsche Steuergericht jedoch: Ehefrauen gehören zum Privatvermögen! Anders ausgedrückt: Da diesmal die Nutzung des Betriebs-Pkw durch die Ehefrau stattfand, sahen die Richter darin eine private Nutzung, und nicht wie im Fall aus 2006 eine anderweitige berufliche Nutzung des Steuerpflichtigen.

Die Tatsache, dass die Ehefrau das Fahrzeug wiederum für ihr Unternehmen nutzte, ist hingegen irrelevant, da aus dem Blickwinkel des Ehemanns darin immer noch eine Privatnutzung seines Betriebsfahrzeugs zu sehen ist. Dementsprechend entschied der Bundesfinanzhof aktuell: Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Daher kann hier zusammengefasst gesagt werden: Wofür im Privatvermögen der Betriebs-Pkw genutzt wird, ist vollkommen egal. Diese Privatnutzung ist bereits durch die Ein-Prozent-Regelung vollständig abgegolten.

Leider entschied der Bundesfinanzhof jedoch in der anderen Streitfrage gegen die Steuerpflichtigen. So heißt es nämlich im Urteil: Nutzt ein Steuerpflichtiger (hier die Ehefrau) in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er (also die Ehefrau) für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen.

Exkurs: Ob der Bundesfinanzhof auch zu diesem Ergebnis gekommen wäre, wenn die Ehefrau tatsächlich auch Aufwendungen getragen hätte, konnten die Richter unbeantwortet lassen, da dies im vorliegenden Fall nicht streitig war.