Das Thema rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art ist in aller Munde. Darum geht es hier allerdings ausnahmsweise nicht! Vielmehr geht es um den steuermindernden Ansatz von Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Einkunftsart. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen mussten sich die dortigen Richter mit der Frage auseinandersetzen, ob Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd absetzbar sind.
Was sich zunächst sehr abstrus anhört, hat jedoch einen ernsten Hintergrund. Der klagende Steuerpflichtige erzielte unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehreren Objekten. In diesem Zusammenhang wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil angenommen wurde, dass er bereits seit mehreren Jahren mit einer Mieterin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und das Mietverhältnis nur vorgetäuscht wurde, damit die entsprechenden Immobilienaufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Anlage V abgesetzt werden können.
Dem Kläger wurde also vorgeworfen, dass er eines der vermeintlichen Vermietungsobjekte mit seiner Freundin selber bewohnt und ein Mietverhältnis nur zum Schein abgeschlossen worden ist.
Tatsächlich konnte ein solches Scheinmietverhältnis jedoch nicht untermauert werden, weshalb im Weiteren das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt wurde. Alles in allem sind dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang jedoch erhebliche Kosten für seine Strafverteidigung entstanden. Da ein Abzug dieser Strafverteidigungskosten im Bereich der außergewöhnlichen Belastung nach neuester Gesetzeslage nicht mehr in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Wie nicht anders zu erwarten, lehnte das Finanzamt diese Steuerminderung jedoch ab, weil der Fiskus keinen Zusammenhang zwischen den Strafverteidigungskosten und den Mieteinkünften erkennen konnte oder wollte.
Mit Urteil vom 14.05.2014 ließ jedoch das Niedersächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 9 K 09/13 den Werbungskostenabzug erfreulicherweise zu. Auch die erstinstanzlichen Richter führten aus, dass es für den Werbungskostenabzug darauf ankommt, dass die Aufwendungen eindeutig der steuerbaren Sphäre zuzuordnen sein müssen und im Zusammenhang mit den Vermietungseinnahmen stehen. Diesen notwendigerweise erforderlichen Veranlassungszusammenhang sahen die Richter im Gegensatz zum Finanzamt jedoch als gegeben, da dem Kläger ohne seine Vermietungstätigkeit niemals eine Steuerhinterziehung durch Vorspiegelung eines Mietverhältnisses hätte vorgeworfen werden können. Da darüber hinaus auch noch hinzukommt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen im Sande verliefen, weil dem Kläger eine entsprechende Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden konnte, muss er als unschuldig betrachtet werden. Nicht zuletzt weil auch das Finanzamt das streitige Mietverhältnis im Endeffekt anerkannt hat, spricht nichts dagegen, dass die Strafverteidigungskosten im Rahmen der Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden.
Exkurs: | Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht zugelassen. Da bisher von einer Nichtzulassungsbeschwerde nichts bekannt ist, kann man davon ausgehen, dass das Urteil in seine Rechtskraft erwächst. Aus unserer Sicht eine richtige Entscheidung, die zeigt, dass der zur steuermindernden Berücksichtigung von Aufwendungen notwendige Veranlassungszusammenhang mit Einkünften nicht vorschnell verneint werden sollte. |