Bereits im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof in München im Wege der Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 03.08.2016 unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 entschieden, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (bestehend aus Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräten) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht als sogenannter Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Aufgrund der Meinungsänderung der obersten Finanzrechtsprechung handelt es sich nun bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen um ein einheitliches Wirtschaftsgut, welches auf zehn Jahre abgeschrieben werden muss.
Weil Urteile des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jedoch auch ihre Wirkung in die Vergangenheit entfalten, hat das Bundesministerium für Finanzen in Berlin nun mit Schreiben vom 16.05.2017 (Az: IV C 1- S 2211/07/10005 : 001) erfreulicherweise klargestellt, dass es bei einer Erstveranlagung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 nicht beanstandet wird, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt werden und deren Erneuerung bzw. Austausch zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand führt.
Bis einschließlich 2016 darf also noch alles beim Alten bleiben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 muss die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung jedoch auf zehn Jahre abgeschrieben werden.