Steuerbüro Bachmann

Für (werdende) Eltern: Auch Provisionszahlungen erhöhen das Elterngeld

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Kindesgeburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Gedeckelt wird das Elterngeld jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich. Zudem gilt: Werden auch in den Monaten des Elterngeldbezugs noch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt, werden diese auf das Elterngeld mindernd angerechnet. Für die Berechnung des Elterngeldes hat sich der Gesetzgeber dabei noch eine Besonderheit einfallen lassen: Nicht in die Berechnung des Elterngeldes sollen Gehaltsbestandteile eingerechnet werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Dies ist in § 2 Abs. 7 Satz 2 des Bundeselterngeldgesetzes geregelt.

Streitbefangen ist in diesem Zusammenhang allerdings sehr häufig, was denn überhaupt ein „sonstiger Bezug“ in diesem Sinne ist. In drei aktuellen Verfahren vor dem Bundessozialgericht gab dieses nun den Klägerinnen (also den Müttern als Elterngeldberechtigte) recht. Dies hat zur Folge, dass Provisionen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge abgerechnet wurden, dennoch das Elterngeld erhöhen können.

Zum Hintergrund der Sachverhalte (die sich sehr gleichen): Alle Klägerinnen waren mit einem Grundgehalt ausgestattet. Zusätzlich erhielten sie Provisionszahlungen, welche ihnen nach arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkten mehrmals im Jahr im Rahmen der Gehaltsabrechnung zustanden. Eine Klägerin erhielt ihre Provisionszahlungen sogar regelmäßig jeden Monat. Alle Arbeitgeber rechneten die gezahlten Provisionszahlungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge ab. Daraus schlossen die Elterngeldstellen, dass die Provisionszahlungen nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden dürften. Im Ergebnis resultierte aus dieser Auffassung ein gemindertes Elterngeld, weshalb seitens der Mütter geklagt wurde.

Dies lehnte jedoch das Bundessozialgericht in drei Beschlüssen vom 26.03.2014 unter den Aktenzeichen B 10 EG 7/13, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R sehr deutlich ab. Erfreulicherweise urteilte das oberste Sozialgericht, dass die Zuordnung von Entgelten (hier Provisionszahlungen) zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren kein K.O.-Kriterium für die Höhe des Elterngeldes sein dürfte.

Zum Hintergrund: Zwar ordnet das Elterngeldgesetz an, dass Einnahmen, die beim Lohnsteuerabzugsverfahren unter die sonstigen Bezüge fallen, nicht in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen werden dürfen. Damit wollte der Gesetzgeber jedoch tatsächliche sonstige Bezüge, die eindeutig nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören, außen vor lassen. Provisionen, welche jedoch arbeitsvertragliche regelmäßig, teilweise sogar monatlich, gezahlt werden, sind Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgeltes. Es liegt also unter dem Strich insoweit kein sonstiger Bezug vor. Die Tatsache, dass dieses regelmäßige Arbeitsentgelt im Rahmen der Lohnabrechnung tatsächlich als sonstiger Bezug abgerechnet wird, hat keinen Einfluss darauf, ob das Elterngeld durch diese Zahlung erhöht wird oder nicht. Vielmehr kommt es daher darauf an, dass der sonstige Bezug, der beim Elterngeld außen vor bleiben muss, kein Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ist.

Tipp: Eltern sollten daher dringend prüfen, ob in der Gehaltsabrechnung als sonstige Bezüge ausgewählte Gehaltsbestandteile nicht tatsächlich zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören und fälschlicherweise bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mit einbezogen wurden.
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