Steuerbüro Bachmann

Geldwerter Vorteil bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge

Jeder, der von seinem Chef ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen bekommt, muss diesen Nutzungsvorteil im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung als geldwerten Vorteil versteuern. Jeder!

Um den geldwerten Vorteil bemessen zu können, gibt es in der Praxis zwei verschiedene Möglichkeiten: Entweder es wird sehr arbeitsintensiv und umfangreich ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, oder aber mangels Fahrtenbuch wird die pauschale 1%-Regelung durchgeführt.

Bei der Fahrtenbuchmethode wird anhand des tatsächlichen Privatnutzungsanteils der darauf entfallende Kostenblock des Kraftfahrzeugs ermittelt. Demgegenüber wird bei der 1%-Regelung der geldwerte Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises zuzüglich Umsatzsteuer bemessen.

Sehr häufig führt die 1%-Regelung zu einer deutlich höheren Besteuerung. Demgegenüber wird die Fahrtenbuchmethode in einer Vielzahl der Fälle zu einem günstigeren Ergebnis führen, wobei jedoch der Aufwand der Fahrtenbucherstellung vergleichsweise hoch ist. Wer im Endeffekt den Aufwand einer Fahrtenbuchführung scheut, muss die höhere Besteuerung daher als den Preis sehen, mit dem sich das arbeitsaufwändige Fahrtenbuch umgehen lässt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil geklärt, wie zu verfahren ist, wenn der Chef direkt mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlässt bzw. entsprechende Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

Mit Urteil vom 13.06.2013 (Az: VI R 17/12) hat das oberste Finanzgericht für entsprechende Sachverhalte geurteilt: „Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen.

Im Resultat wird die vorgenannte Entscheidung wahrscheinlich im Einzelfall zu einer erheblichen Nachbesteuerung von geldwerten Vorteilen führen.

Zu beachten ist jedoch unbedingt noch eine Besonderheit bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft: Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer nämlich mehrere Fahrzeuge seiner Kapitalgesellschaft auch für private Zwecke nutzt, muss auf einer ersten Stufe zunächst einmal festgestellt werden, ob er dazu auch tatsächlich arbeitsvertraglich berechtigt gewesen war. Ist eine solche arbeitsvertragliche und vereinbarungsgemäße Nutzungsberechtigung gegeben, muss für jedes Fahrzeug die 1%-Regelung durchgeführt werden. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird also angewendet.

Anders sieht es jedoch aus, wenn eine entsprechende Nutzungsvereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorliegt. Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer den Wagen der GmbH vertragswidrig privat nutzt, ist in der Überlassung des GmbH-Fahrzeuges an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen.

Im Ergebnis kommt es daher beim Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob für die Privatnutzung der GmbH-eigenen Fahrzeuge eine fremdübliche Vereinbarung vorliegt und im Rahmen dieser Vereinbarung die Kraftfahrzeuge auch genutzt wurden.

Schlagworte, , ,