Grundsätzlich dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuermindernd angesetzt werden. Soweit aber nur der Grundsatz im deutschen Einkommensteuergesetz, der darüber hinaus mit zwei Ausnahmen ausgestattet ist.
Sofern nämlich für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR die Aufwendung steuermindernd abgezogen werden.
Lediglich in den Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen Steuerpflichtige sämtliche Kosten ihres Arbeitszimmers steuermindernd ansetzen.
Soweit die steuerlichen Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer.
In der Praxis kommen häufig Sachverhalte vor, in denen sich Eheleute das Arbeitszimmer teilen. In der Regel wird sich dies auch anbieten, denn schließlich macht es mehr Sinn, nur einem Raum als Arbeitszimmer zu „belegen“.
Schon in einem früheren Urteil aus dem Jahre 2009 hat der Bundesfinanzhof hierzu entschieden, dass in solchen Fällen die Arbeitszimmerregelung des Einkommensteuergesetzes objektbezogen auszulegen ist. Dies bedeutet im Ergebnis: Nicht beide Ehegatten können (bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen) den Höchstbetrag von 1.250 EUR steuermindernd zum Abzug bringen, sondern sie müssen diesen hälftig zwischen sich aufteilen.
Sofern daher beiden Ehegatten für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können beide nur bis zum halben Höchstbetrag von 625 EUR (1.250 EUR geteilt durch zwei) Aufwendungen steuermindernd zum Abzug bringen. Dies kann in vielen Fällen steuerlich sehr nachteilig sein, wenn zum Beispiel ein Ehegatte (oder sogar beide Ehegatten) den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Unter dem Strich würden sich dann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuermindernd auswirken.
Zudem sind in der Praxis auch noch weitere Fallkonstellationen denkbar, die nicht gerade steuergünstig ausfallen: Sofern beispielsweise einer der Eheleute in seinem häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung hätte, kann er bei objektbezogener Auslegung der Regelung dennoch nicht sämtliche Kosten des Raumes steuermindernd absetzen.
Dies ginge nur, wenn beide Eheleute ihren Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer haben und somit beiden der Komplettabzug erlaubt ist.
Hat dies jedoch nur einer und dem anderen steht lediglich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann dieser wiederum nur bis einem Höchstbetrag von 625 EUR Kosten zum Abzug bringen, während der Ehegatte mit dem Mittelpunkt im Arbeitszimmer die Hälfte der kompletten Arbeitszimmerkosten geltend machen kann.
Ebenso sind Fälle denkbar, bei dem für einen Ehegatten das absolute Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer greift und der andere Ehegatte entweder bis zu 625 EUR (also den hälftigen Höchstbetrag) bzw. nur die hälftigen Kosten des gesamten Arbeitszimmers in Mittelpunktfällen ansetzen darf.
Auch wenn dieser Fall bereits seinerzeit vor dem Bundesfinanzhof entschieden wurde, so ist aktuell unter dem Aktenzeichen VI R 53/12 ein neuer Steuerstreit anhängig.
Erneut haben sich die Richter damit zu beschäftigen, ob der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR personen- oder objektbezogen angesetzt wird, wenn das häusliche Arbeitszimmer durch die Ehegatten gemeinsam genutzt wird.
Tipp: | Betroffene sollten daher die eigene Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich offen halten und auf eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs hoffen. Immerhin gilt: Wenn nur ein Ehegatte den Mittelpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im gemeinsamen Arbeitszimmer hat, kann im Falle eines positiven Urteils direkt das Doppelte der Arbeitszimmeraufwendungen abgezogen werden. |
Exkurs: | Zwar hat seinerzeit der Bundesfinanzhof hierzu bereits entschieden, allerdings handelt es sich dabei um einen anderen Senat. Sofern daher eine positive Entscheidung des jetzigen VI. Senats resultieren würde, müsste sich wahrscheinlich der Große Senat mit der Streitfrage beschäftigen. |