Ausweislich der Regelung in § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist die Gerichtssprache Deutsch. Entgegen dieser Regelung hat das Finanzgericht Hamburg eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam angesehen. Konkret lautet der Leitsatz der hanseatischen Richter: „Hat der Senat von Amts wegen eine Übersetzung des innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) eingegangenen und in polnischer Sprache verfassten Schriftsatzes veranlasst, ist eine wirksame und fristwahrende Klageerhebung gegeben.“
Hervorzuheben ist jedoch im vorliegenden Verfahren, dass es bei dem Schriftsatz deutliche Hinweise gab, die dafür sprachen, dass es sich um eine Klage oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren handelt. Insoweit konnte das Gericht aufgrund der Erwähnung des Hauptzollamtes und eines für ihn typischen Aktenzeichens erkennen, dass ein relevanter Schriftsatz vorliegt.
Auf dieser Grundlage gehen die erstinstanzlichen Richter des FG Hamburg in ihrer rechtskräftigen Entscheidung vom 15.03.2017 unter dem Aktenzeichen 4 K 18/17 davon aus, dass es für Gerichte eine Verpflichtung gibt, fremdsprachige Schriftsätze, die hinreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich hierbei um ein Klage- oder sonstiges Rechtsschutzbegehren handeln könnte, von Amts wegen übersetzen zu lassen.
Diese Verfahrensweise halten die hanseatischen Richter im Hinblick auf die auch für Ausländer geltende Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Sinne des Grundgesetzes und des in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Benachteiligungsverbots wegen der Sprache für geboten. Insoweit entspringt ein Benachteiligungsverbot wegen der Sprache dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Für die Praxis dürfte jedoch aus der Entscheidung kaum ableitbar sein, dass zukünftig auch Klagen vor Finanzgerichten oder anderen ordentlichen Gerichten in einer Fremdsprache eingereicht werden können. Im Zweifel könnte diese auch als verfristet betrachtet werden, wenn eine Übersetzung erst nach Ablauf der Frist vorliegt.