Steuerbüro Bachmann

Gesellschaftereinlagen führen doch zu nachträglichen Anschaffungskosten

Mit der Aufhebung des sogenannten Eigenkapitalersatzrechtes ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der einkommensteuerlichen Regelung des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallen.

Dies bedeutet konkret, dass, wenn ein GmbH-Gesellschafter eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit seiner Gesellschaft übernommen hat und hinsichtlich dieser Bürgschaft in Anspruch genommen wird, die Bürgschaftsinanspruchnahme keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung darstellt und somit steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Demgegenüber ist jedoch beispielsweise die Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft regelmäßig als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Zu klären war, ob auch die Einzahlung in die Kapitalrücklage zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, wenn aufgrund dieser Einzahlung in die Kapitalrücklage die Bankverbindlichkeiten der GmbH getilgt werden und somit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vermieden wird. Durch die Erfüllung der Hauptschuld in diesem Fall werden die Bürgen, sprich die GmbH-Gesellschafter, auch von ihrer Haftung freigestellt. Das Finanzamt zweifelte daher an, ob im vorliegenden Sachverhalt die Einzahlung in die Kapitalrücklage überhaupt zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.

Ganz auf Ebene der Finanzverwaltung entschied seinerzeit das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2014 unter dem Aktenzeichen XI K 3617/13 E, dass eine Zuführung des GmbH-Gesellschafters in die Kapitalrücklage und deren anschließende Weiterleitung an die Bank zur Ablösung der Bankverbindlichkeit für die GmbH-Gesellschafter geführt hat, und nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Erfreulicherweise sah der Bundesfinanzhof dies jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen anders. Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen unter anderem auch freiwillig erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage der Gesellschafter.

Insoweit entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.07.2018 unter dem Aktenzeichen IX R 5/15, dass Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führen.

Es liegt insoweit auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 42 der Abgabenordnung (AO) vor, da die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechtes widerspricht.

Tipp:Insoweit empfiehlt es sich, in entsprechenden Fällen vor Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in die Kapitalrücklage der Gesellschaft Geld einzuzahlen, womit schließlich die Verbindlichkeit der GmbH getilgt wird und somit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verhindert wird. Wirtschaftlich ist dies unter dem Strich für den GmbH-Gesellschafter ein identischer Fall, da er auch bei der Bürgschaftsinanspruchnahme private Mittel hergeben muss. Durch die Einzahlung in die Kapitalrücklage kann er diese jedoch dann wenigstens als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaft im Falle der Veräußerung oder Liquidation der Gesellschaft geltend machen.